Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120162-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess mit Eingabe vom 8. November 2012 gegen ihren Vater B._____ beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage auf Unterhalt anhängig machen (Urk. 3/5). Ebenfalls mit Eingabe vom 8. November 2012 liess sie beim Obergerichtspräsidenten das fol gende Gesuch stellen (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Klägerin bereits im Verfahren vor dem Friedensrichter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mit- tellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ge- hen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der El- tern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grund- lage solcher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie absolviere eine Lehre als Kleinkindererzieherin und verdiene monatlich Fr. 878.-.
Sie wohne derzeit bei ihrer Mutter, welche nicht alleine für die Kosten der Tochter aufkommen könne. Da der geschiedene Vater seine Unterhaltszahlungen nach Erreichen der Volljährigkeit der Gesuchstellerin eingestellt habe, verfüge sie nicht über genügend finanzielle Mittel, um für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzu- kommen. Mit ihrem Einkommen könne sie nicht einmal ihren Grundbetrag ge- mäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- bezahlen. Daneben müsse sie für den Ar- beitsweg ein Abonnement von Fr. 1'494.- im Jahr bezahlen und für die Kranken- kasse (KVG und VVG) Fr. 310.70 pro Monat. Sodann entstünden ihr auch Kosten für die auswärtige Verpflegung, da der Arbeitgeber keine Vergünstigungen anbie- te (Urk. 1 S. 2 f.). Als Belege wurden der Arbeitsvertrag (Urk. 3/1), die Lohnab- rechnung März 2012 (Urk. 3/2), die Rechnung für das ZVV-Abonnement (Urk. 3/3) und die Versicherungspolice der Krankenkasse der Gesuchstellerin (Urk. 3/4) eingereicht. Die Gesuchstellerin unterliess es jedoch, Ausführungen zu den finan- ziellen Verhältnissen ihrer Mutter zu machen und die entsprechenden Belege zu den Akten zu reichen. 2.7. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sowie deren Mutter zu beurteilen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen ist. Auf eine Prü- fung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit einer Rechtsbeiständin kann deshalb verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v.
Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din wird nicht bestellt. 2. Dieses Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − Rechtsanwältin lic. iur. X., für sich und zuhanden der Gesuch- stellerin − das Friedensrichteramt C. − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: