Legal aid granted for conciliation in maintenance action

VO120161Obergericht13.11.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The president of the Zurich Cantonal Court of Appeal decided an application for legal aid filed for a conciliation proceeding in a child maintenance action against the alleged father. The child was considered indigent because the mother had no income and only modest savings needed for basic living expenses. The maintenance claim was not hopeless because the father was identified in the birth certificate. The request for a separate appointed lawyer was not granted, as the child already had a guardian with legal expertise and procedural authority. The costs of legal aid for the conciliation stage were allocated to the municipality, subject to later redistribution in the main proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 119 ZPO; legal aid in pre-trial conciliation proceedings and necessity of appointed counsel. In proceedings for legal aid before the filing of a claim, the competent authority may grant assistance only for the conciliation stage. Indigence is assessed according to the applicant's effective income and realizable assets, taking into account the civil-law subsistence minimum; in conciliation matters, very strict standards apply because costs are limited. The applicant bears a comprehensive duty of disclosure; failure to make the financial situation sufficiently transparent leads to refusal. A maintenance claim is not hopeless where paternity is established by the birth certificate. An additional appointed lawyer is unnecessary if a legally trained guardian or representative can adequately protect the party's interests (consid. 2.4-2.9).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120161-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 13. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____

vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihre Beiständin lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ersu- chen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen D._____ (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben

würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich bei der rund zweieinhalb Jahre alten Gesuchstellerin um ein einkommens- und ver- mögensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Mutter wird im Gesuch geltend gemacht, sie sei zurzeit auf Arbeitssuche und lebe von ih- rem Ersparten (act. 1 S. 2). Ihre Vermögenswerte beziffert sie mit Fr. 3'901.49 und belegt diese mittels Kontoauszug der E._____ AG [Bank] vom 1. November 2012 (act. 3/1). Zu den notwendigen Lebenshaltungskos- ten für sich und die Kindsmutter lässt die Gesuchstellerin keine Ausführun- gen machen. In den Akten befindet sich indes ein Bestätigungsschreiben von Bekannten der Kindsmutter vom 5. Oktober 2012, wonach die Gesuch- stellerin und ihre Mutter für einige Zeit bei diesen wohnen würden (act. 3/5, vgl. auch act. 1 S. 1 betr. Adressangabe). Dass sie hierfür ein Entgelt zu ent- richten haben, geht aus besagter Bescheinigung nicht hervor. Weitere Le- benshaltungskosten wurde nicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen. Trotzdem kann die Kindsmutter unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin bei diesen aktenkundigen finanziellen Ver- hältnissen (Einkommen Fr. 0.-, Vermögen Fr. 3'901.49, Notbedarf Fr. 1'500.- ) nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger familienrechtlicher Unterhalts- pflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Vermögenswerte von wenigen tausend Franken wird sie zur Deckung ihres Grundbedarfs be- nötigen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit ge- geben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur

Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er gemäss der von der Stadt F._____ [Stadt in Europa] ausgestellten Geburtsurkunde vom 28. Juli 2010 der Vater der Gesuchstellerin ist (act. 3/2). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstel- lerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die un- entgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ lässt die Gesuchstellerin nicht stellen. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantona- ler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vor- mundschaftsbehörde der Gemeinde C._____ hat X._____ mit Beschluss vom 11. September 2012 ausdrücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unter- haltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 3/4). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuch- stellerin gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen

Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin,

  • an das Friedensrichteramt C., - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D., ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- rei cht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 13. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigenceconciliation proceedingsmaintenance claimhopelessnessappointed counselsubsistence minimumparental supportduty of disclosure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation proceeding.

Extrahierter Entscheid

Yes. The applicant was indigent and the claim was not hopeless.

Extrahierte Begründung

The mother's modest assets were needed for basic living costs, so no process-cost advance could be expected from family support. The maintenance claim had prospects because the respondent was identified as the child's father in the birth certificate.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed counsel should also be provided.

Extrahierter Entscheid

No. Separate legal counsel was unnecessary because the applicant already had a qualified guardian who could protect her interests and had a procedural power of attorney.

Extrahierte Begründung

Under settled practice, an additional lawyer is not required when an appointed guardian can adequately safeguard the party's interests.

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