Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120159-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 27. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Nachdem A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Jahre 2011 beim Frie- densrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen C._____ eingelei- tet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 31. Mai 2012 ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- auferlegt. Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, welches darauf mit Beschluss vom 29. Juni 2012 nicht eintrat (vgl. act. 2). 2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gelangte der Gesuchsteller mit diversen Anliegen erneut ans Obergericht des Kantons Zürich und beantragte insbe- sondere sinngemäss, es sei ihm für das Verfahren vor dem Friedensrichter- amt B._____ (GV.11/54) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1). Als Beilage reichte er ein Schreiben des Friedensrichteramtes B._____ ins Recht, worin dem Gesuchsteller mitgeteilt wurde, dass die Verfügung vom 31. Mai 2012 nach dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2012 Bestand habe und er den besagten Kostenvorschuss innert angesetzter Nachfrist zu leisten habe (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 5. November 2012 setzte der Obergerichtspräsident dem Gesuchsteller Frist an, um sein Gesuch zu ergänzen und Beilagen ins Recht zu reichen (act. 3). Auf entsprechendes Gesuch hin wurde die Frist am 23. November 2012 bis zum 17. Dezember 2012 erstreckt (act. 7). Mit Ein- gabe vom 11. Dezember 2012 ersuchte der Gesuchsteller um eine weitere Fristerstreckung um einen Monat (act. 10). Diese wurde ihm mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 bis und mit 7. Januar 2013 letztmals gewährt (act. 13). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2013 ab (act. 30, Verfahren RU130002). 4. Am 27. Dezember 2012 ersuchte der Gesuchsteller sodann um eine Notfrist bis zum 7. Februar 2013 (act. 14), welche ihm der Obergerichtspräsident mit
Verfügung vom 7. Januar 2013 bis zum 21. Januar 2013 gewährte (act. 16). Der gleichentags (21. Januar 2013) gestellte Antrag um Gewährung einer weiteren Notfrist (act. 18) wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2013 abge- wiesen (act. 20). Weitere Fristerstreckungsgesuche wurden sodann mit Ver- fügungen vom 13. Februar 2013 bzw. 8. März 2013 abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten war (act. 27 und 29). Gegen die Verfügung vom 8. März 2013 erhob der Gesuchsteller Beschwerde, auf welche die I. Zivilkammer mit Beschluss vom 26. April 2013 nicht eintrat (act. 31, Verfahren RU130025). 5.1. Der Gesuchsteller reichte im Laufe des Verfahrens zahlreiche Unterlagen ein. Es ist zu prüfen, ob diese rechtzeitig, d.h. innert erstreckter Frist, ins Recht gelegt wurden und - sofern dies der Fall ist - den in der Verfügung vom 5. November 2012 dargelegten Anforderungen (act. 3) entsprechen. 5.2. Die mit der Eingabe vom 28. November 2012 (act. 8) ins Recht gereichte Beilage betrifft ein Schreiben des Gesuchstellers an das Friedensrichteramt B._____ (act. 9), welchem keine massgebenden Ausführungen zum hiesi- gen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entnommen werden können. 5.3. Mit seiner (ersten) Eingabe vom 21. Januar 2013 legte der Gesuchsteller sodann innert Frist (Poststempel 21. Januar 2013) verschiedene Beilagen ins Recht (act. 18 und 19/1-4). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um von ihm verfasste frühere Schreiben an das Friedensrichteramt B._____ und an das Obergericht des Kantons Zürich, welche den notwendigen Nachweis seiner Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Klage in der Hauptsache nicht zu erbringen vermögen. 5.4. Ebenfalls am 21. Januar 2013 reichte der Gesuchsteller sodann eine weitere Eingabe mit diversen Belegen ein (act. 21 und 22/1-26). Der Poststempel dieser Eingabe datiert vom 22. Januar 2013 (act. 23). Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben werden, um als rechtzeitig zu gelten. Die Beweislast für die rechtzeitige Vornahme der Handlung trägt die Partei, wobei die Rechtzeitig- keit mit Gewissheit feststehen muss. Bei eingeworfenen Eingaben in einen Briefkasten der Schweizerischen Post gilt vermutungsweise, dass das Da- tum des Poststempels mit der Aufgabe übereinstimmt. Der beweisbelasteten Partei, vorliegend dem Gesuchsteller, steht jedoch der Gegenbeweis offen, namentlich durch die Vorlage einer Bestätigung eines Dritten auf dem Cou- vert, dass der Einwurf der Eingabe bei der Post rechtzeitig erfolgt sei (zum Ganzen BSK ZPO-Benn, Art. 143 N 11 f.). Vorliegend ist auf dem massgebenden Couvert der Poststempel vom 22. Januar 2013 angebracht (act. 23). Dem Couvert des Gesuchstellers ist zwar der handschriftliche Vermerk zu entnehmen, dass die Eingabe am 21. Januar 2013 um 23.50 Uhr eingeworfen worden sei (act. 23). Dass die- ser Hinweis von einer Drittperson angebracht worden ist, ergibt sich aus den Angaben auf dem Umschlag jedoch nicht. Die Handschrift entspricht viel- mehr dem Schriftbild des Gesuchstellers. Ein vom Gesuchsteller angebrach- ter Vermerk über den Zeitpunkt des massgeblichen Einwurfs vermag den Anforderungen an den Gegenbeweis, dass die besagte Eingabe bereits am 21. Januar 2013 der Schweizerischen Post übergeben worden sei, nicht zu genügen. Damit ist vermutungsweise auf das Datum des Poststempels vom 22. Januar 2013 abzustellen, weshalb die Eingabe zusammen mit den ein- gereichten Beilagen (act. 22/1-26) als verspätet gilt und mit Blick auf das vorliegende Gesuch nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gleiches gilt für die am 13. Februar 2013 ins Recht gereichten Beilagen (act. 26/1-2). 5.5. Im Weiteren legte der Gesuchsteller dem Gericht verschiedentlich und letztmals am 24. Juni 2013 telefonisch seine Sicht der Sachlage dar und führte insbesondere aus, verschiedene Gerichte hätten ihm in der Sache Recht gegeben und ihm die massgebenden Verläge zugesprochen. Den- noch weigere sich die Gegenpartei, ihm diese zu übertragen und blockiere die Vermögenswerte über eine Strohfirma (act. 4-6, 12, 15, 17, 24 und 32).
Selbst wenn seine telefonischen Ausführungen teilweise innert angesetzter Frist erfolgten, so vermögen sie - wie dem Gesuchsteller schon mehrfach mitgeteilt wurde - den notwendigen Anforderungen an die glaubhafte Darle- gung der Sachlage nicht zu genügen, zumal seine Darlegungen nicht über blosse Behauptungen hinausgehen; blosse Behauptungen reichen zur Ab- schätzung der Prozessaussichten in einer summarischen Prüfung und damit zur Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht aus. Gleiches gilt mit Blick auf den Nachweis der Bedürftigkeit. Mit seinen telefonischen Darle- gungen ist der Gesuchsteller damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen. 5.6. Aus dem Umstand, dass die am 30. November 2012 beim Friedensrichter- amt B._____ eingereichten Unterlagen offenbar verschwunden sind (vgl. act. 32), vermag der Gesuchsteller ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten, zumal ihm bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 31. Oktober 2012, spätestens aber mit Empfang der Verfügung vom 5. November 2012 am 19. November 2012 (act. 3) bekannt war, dass zur Behandlung der Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege nicht das Friedensrichteramt, sondern der Obergerichtspräsident zuständig ist. Dieser forderte ihn in besagter Ver- fügung denn auch auf, die notwendigen Unterlagen bei ihm, dem Oberge- richtspräsidenten, einzureichen. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Gesuchsteller die Dokumente trotzdem beim Friedensrichteramt ein- reichte, konnte dieser nicht vorbringen und ist nicht ersichtlich. 5.7. Es bleibt somit festzuhalten, dass der Gesuchsteller die mit Verfügung vom 5. November 2012 geforderten Unterlagen innert angesetzter und mehrfach erstreckter Frist nicht ins Recht gereicht hat und damit seiner Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen ist. 6. Auf die weiteren Begehren in der Eingabe vom 31. Oktober 2012, nament- lich jene der Befangenheit des Friedensrichters, der Verletzung des rechtli- chen Gehörs durch diesen sowie der Nichtigkeit der friedensrichterlichen
Verfügung vom 31. Mai 2012 ist sodann mangels Zuständigkeit des Oberge- richtspräsidenten nicht einzutreten. 7.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 7.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt B._____ gegen C., Verfahrensnummer GV 11/54, wird abgewiesen. Im Übrigen wird auf die weiteren Begehren nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller so- wie an das Friedensrichteramt B.. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 27. Juni 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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