Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120155-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 1. November 2012
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 liessen A._____ und B._____ (nachfol- gend: Gesuchsteller) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für zwei beim Friedensrichteramt C._____ hängige arbeitsrechtliche Klagen betreffend die D._____ GmbH Restaurant ... einreichen. Gleichzeitig liessen sie die Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ beantragen (act. 1, act. 2/1a S. 4, act. 2/1b S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur
Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden im Schlichtungsver- fahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchsteller haben vorliegend davon abgesehen, den Streitwert der jeweiligen Klagen zu beziffern. Es ist damit nicht klar, ob das Schlichtungs- verfahren kostenlos ist. Für den Fall, dass der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt, ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Für die Beurteilung der zweiten Voraussetzung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit ist sodann eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozess- chancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.5. Die Gesuchsteller haben davon abgesehen, die wesentlichen Gründe, wes- halb das Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht aussichtslos sei, glaub- haft darzulegen. Dem Gesuch kann einzig entnommen werden, dass sie bei der Beklagten in der Hauptsache, ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin, als Kell- ner bzw. Serviceangestellte angestellt sind bzw. waren und das Arbeitsver- hältnis gekündigt wurde (act. 2/1a-2/2b). Unklar ist hingegen, weshalb sie die Klagen gegen die Beklagte in der Hauptsache eingeleitet haben und was sie im Konkreten beantragen. Im Antragsformular für die unentgeltliche Rechtspflege wird zwar ausgeführt, der Arbeitgeber drohe und schüchtere die Gesuchsteller ein (act. 2/1a S. 4, act. 2/1b S. 4), ob es sich hierbei je- doch um den Klagegrund handelt, ist nicht ersichtlich. Damit sind die Ge- suchsteller ihrer Pflicht, darzulegen, weshalb ihr Begehren nicht aussichtslos sei, nicht hinreichend nachgekommen. Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, die Gewinnaussichten des Prozessbegehrens seien beträchtlich wahrscheinlicher als die Verlust- gefahren. Das Gesuch ist daher - entsprechend dem Hinweis im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren",
wonach die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Haupt- sache in nachvollziehbaren Schritten glaubhaft darzulegen sei und unvoll- ständige Angaben ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs füh- ren könnten (act. 2/1a S. 5, act. 2/1b S. 5) - ohne Weiterungen abzuweisen. Den Gesuchstellern ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersu- chen. Von einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann un- ter diesen Umständen abgesehen werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller, dreifach, für sich und die Ge- suchsteller, - das Friedensrichteramt C., zweifach, zuhanden der Verfahren GV.2012.00424 und GV.2012.00423 sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, D. GmbH Restaurant ..., ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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