Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120152-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (beim Obergerichtspräsidenten einge- gangen am 18. Oktober 2012) ersuchte B._____ um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt C._____ hängiges Schlichtungsverfahren (Urk. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde B._____ aufgegeben, sich zum Deckungsumfang ihrer Rechtsschutzversicherung, zu ihren finanziellen Ver- hältnissen sowie zur Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu äussern und noch fehlende Belege einzureichen (Urk. 3). Am 8. November 2012 liess B._____ verschiedene Belege zu den Akten reichen (Urk. 4 und Urk. 6/1-5). 1.3. B._____ führte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus, sie klage in der Hauptsache gegen D._____ auf Alimente, Erstausstattung und Ent- bindungskosten (Urk. 1 S. 4). Dem Schlichtungsgesuch vom 1. Juni 2012 ist je- doch zu entnehmen, dass der zehn Monate alte Sohn von B., A., ge- gen D._____ einzig auf Festlegung eines Unterhaltsbeitrages klagt (Urk. 6/4). Auch in der Eingabe vom 8. November 2012 ist nur von einer Unterhaltsklage die Rede (Urk. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass A._____ und nicht seine Mut- ter B._____ Partei im Schlichtungsverfahren ist, weshalb A._____ im vorliegen- den Verfahren als Gesuchsteller aufzunehmen ist . 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche
Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. Oktober 2012 ist beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsver- fahren pendent mit der Geschäftsnummer GV.2012.00437 (vgl. Urk. 1 S. 1). Das gestützt auf das Schlichtungsgesuch des Gesuchstellers vom 1. Juni 2012 (Urk. 6/4) durchgeführte und mit Ausstellung der Klagebewilligung am 28. Juni 2012 beendete Schlichtungsverfahren trägt jedoch die Geschäftsnummer GV.2012.00259 (Urk. 6/5/Beilage 5). Es ist somit unklar, ob der Gesuchsteller un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren GV.2012.00437 und/oder rückwirkend für das Verfahren GV.2012.00259 beantra- gen lassen will. Es ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Gesuchsteller beides beantragen lässt. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden.
2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.7. Zu den finanziellen Verhältnissen des zehn Monate alten Gesuchstellers werden im Gesuch keine Ausführungen gemacht, es ist jedoch aufgrund seines Alters davon auszugehen, dass er weder über Einkommen noch Vermögen ver- fügt. Die Kindsmutter B._____ erhält gemäss eigenen Angaben Arbeitslosenent- schädigung von monatlich ca. Fr. 4'000.- (Urk. 1 S. 2). Den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass sie im Juli 2012 eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'645.65 erhielt, wobei dieser Betrag insofern zu relativieren ist, als in diesem Monat einmalig fünf allgemeine Wartetage abgezogen wurden (Urk. 6/2 S. 1). Im August 2012 betrug die Arbeitslosenentschädigung Fr. 4'932.35 und im Septem- ber 2012 Fr. 4'288.95 (Urk. 6/2 S. 2 und S. 3). Berücksichtigt man den aufgrund des Abzugs der allgemeinen Wartetage zu tief ausgefallenen Monat Juli 2012 nicht, ergibt dies monatliche Einnahmen von durchschnittlich Fr. 4'610.65. Diesen Einkünften steht ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'111.20 gegenüber (Grundbeträ- ge gemäss Kreisschreiben Fr. 1'750.-; Anteil Miete Fr. 1'500.- [Urk. 1 S. 2,
Urk. 2/3a und Urk. 4]; Krankenkassenprämie KVG von B._____ Fr. 308.10 [Urk. 2/3f], Krankenkassenprämie KVG des Gesuchstellers Fr. 93.90 [Urk. 2/3f]; Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 32.25 [Urk. 2/3c; monatlicher Anteil]; Kinder- krippe Fr. 404.40 [Urk. 2/3b]; Rechtsschutzversicherung Fr. 22.55 [Urk. 2/3d; mo- natlicher Anteil]). Nicht berücksichtigt wurden dabei die geltend gemachten, je- doch weder näher ausgeführten noch belegten "Nebenkosten" von monatlich Fr. 200.- (vgl. Urk. 1 S. 2). Damit resultiert bei der Mutter des Gesuchstellers ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 500.-. Bei diesen finanziellen Verhältnissen ist es der Mutter des Gesuchstellers ohne Weiteres möglich, binnen nützlicher Frist für die relativ geringfügigen Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie der anwalt- lichen Vertretung im Schlichtungsverfahren aufzukommen bzw. dem Gesuchstel- ler aufgrund der familienrechtlichen Unterhaltspflicht einen entsprechenden Pro- zesskostenvorschuss zu leisten. Da der Gesuchsteller unter diesen Umständen nicht als mittellos bezeichnet werden kann, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsver- fahren abzuweisen. 2.8. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller - trotz entspre- chender Aufforderung (Urk. 3 S. 3) - keine Ausführungen dazu machen liess, weshalb er für die Klage(n) gegen D._____ auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt, weshalb es dem im Schlichtungsverfahren GV.2012.00259 bereits rechtskundig vertretenen Gesuchsteller (vgl. Urk. 6/5/Beilage 5) nicht möglich war, sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für dieses Verfahren rechtzeitig zu stellen. Auch aus diesen Gründen wären die entspre- chenden Gesuche somit abzuweisen. 2.9. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, vor dem zuständigen Gericht er- neut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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