Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120150-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 19. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____,
diese vertreten durch Beiständin C., Jugend- und Familienberatung D. diese substituiert durch Dr. iur. E._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihre Beiständin Dr. E._____ beim Obergericht des Kantons Zü- rich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungs- verfahren beim Friedensrichteramt D._____ ersuchen. Das Schlichtungsver- fahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen F._____ (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem
Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.
2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich bei der wenige Monate alten Gesuchstellerin um ein einkommens- und vermögens- loses Kleinkind (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Mutter wird im Gesuch geltend gemacht, sie sei zurzeit nicht erwerbstätig und erhalte eine IV-Rente von Fr. 1'547.- pro Monat sowie Zusatzleistungen von Fr. 2'390.- pro Monat. Für ihre beiden Kinder würden ihr sodann Kinderrenten von monatlich je Fr. 619.- bezahlt. Zudem erhalte sie für das erste Kind monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 627.05, welche von der Stadt D._____ bevorschusst würden (act. 1 S. 2). Die Invalidenrenten für sich und die Kindsmutter in der Höhe von Fr. 2'166.- pro Monat belegt die Gesuchstellerin mittels Bestäti- gung der SVA Zürich vom 13. September 2012, die Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2'390.- pro Monat mittels Verfügung betreffend Zusatzleistun- gen zur AHV/IV der Stadt D._____ vom 29. Juni 2012 (act. 3/2-3). Als aus- schliesslich für das weitere Kind G._____ bestimmte Einkünfte sind dessen Invalidenrente und die Unterhaltsbeiträge nicht zum Einkommen der Kinds- mutter hinzuzurechnen (Huber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 117 N 32; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10). Die anrechenbaren monatlichen Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 4'556.-. Im Weiteren verfügt die Kindsmutter über ein Konto bei der H., welches per 31. August 2012 einen Saldo von Fr. 4'868.54 aufwies (act. 3/5). Die notwendigen Lebenshaltungskosten wie Mietzins, Krankenkassenprämien KVG, andere obligatorische Versicherungen etc. sind nicht aktenkundig. Dem Kontoauszug der H. ist zwar zu entnehmen, dass die Mutter der Gesuchstellerin am 31. August 2012 eine Zahlung von Fr. 555.90 an die Krankenkasse I._____ tätigte (act. 3/5), es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob es sich hierbei bloss um die Prämien nach KVG oder auch nach VVG handelt. Insoweit ist die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach- gekommen. Dem Obergerichtspräsidenten ist es gestützt auf die vorhande- nen Angaben nicht möglich, die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin abschlies- send zu beurteilen, zumal die Kindsmutter über ein anrechenbares Einkom- men von rund Fr. 4'500.- sowie über Vermögenswerte von einigen tausend Franken verfügt, welche zur Leistung der relativ geringen Kosten des
Schlichtungsverfahrens herangezogen werden könnten. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen drängt sich auf- grund der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin sodann nicht auf. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuwei- sen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 2.7. Von einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen abgesehen werden, wobei Letztere infolge bestehender Beistandschaft ohnehin zu verneinen wäre (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin - das Friedensrichteramt D._____ sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache F._____, ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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