Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120146-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 19. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich um die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ hinsichtlich der bevorstehenden Scheidung des Gesuchstellers von seiner Ehegattin B._____ ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2.1. Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat ei- ne Partei dann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklä- rungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermie- den werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslo- sen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht er- fasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hierzu
Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1). Gemäss Botschaft zur Schweizeri- schen ZPO ist eine vorprozessuale unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch dann zu bestellen, wenn eine Scheidungskonvention für die Scheidung auf gemeinsames Begehren erarbeitet werden soll (Botschaft ZPO, S. 7302). 2.2. Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er beziehe eine Invalidenrente (act. 1). Konkretere aktuelle Angaben insbeson- dere zur Höhe der Rente sind nicht aktenkundig. Aus dem Urteil und der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 14. September 2011 geht so- dann hervor, dass der Gesuchsteller im damaligen Zeitpunkt aus Renten der IV, der C._____ und der D._____ monatliche Einkünfte von Fr. 3'094.90 ge- nerierte (act. 3/3/2 S. 14). Da seine notwendigen Lebenshaltungskosten in- klusive Grundbetrag mit Fr. 3'182.35 beziffert wurden (act. 3/3/2 S. 15), wur- de ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 3/2 S. 20). Diese Zahlen erscheinen auch heute noch angemessen. Selbst wenn der Gesuchsteller allenfalls im (Mit-) Besitze einer Liegenschaft in der E._____ [Land in Südosteuropa] sein soll- te, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen, zumal diese offenbar in einer wenig entwickelten Lage liegt und ein allfälliger Erlös gering ausfallen würde (act. 1). 2.3. Im Weiteren darf aufgrund der glaubhaften Vorbringen von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Gegenpartei davon ausgegangen werden, dass ein Scheidungsverfahren bevorsteht und dass die Parteien darum bemüht sind, eine Scheidungskonvention zu erarbeiten (act. 1 und act. 3/1). Es ist daher im konkreten Fall sinnvoll, wenn der Gesuchsteller bereits im aktuellen Sta- dium anwaltlich vertreten ist und auf diese Weise ein allenfalls unnötiges strittiges Scheidungsverfahren und damit verbundene Kosten vermieden werden können. 2.4. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständin erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 2. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für sich und zuhanden des Gesuchstellers sowie zur Kenntnisnah- me an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 19. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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