Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120144-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 25. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ durchgeführtes Schlichtungsverfahren betreffend Klage nach Art. 286 Abs. 3 ZGB und eine Unterhaltsklage gegen C._____. Zudem ersuchte sie um die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B.
BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Wei- se betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.7. Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für die angefallenen Kosten eines Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt B._____. Nach dem Abschluss einer Vereinbarung im Rahmen der obgenannten Forderungsklage nach Art. 286 Abs. 3 ZGB schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren infolge Anerkennung der Kla- ge im Betrag von Fr. 923.- ab und erteilte für den bestrittenen Betrag von Fr. 1'494.- die Klagebewilligung (act. 2/2). Das Schlichtungsverfahren war damit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 10. Oktober 2012 bereits er- ledigt (act. 2/2). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltli- che Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht an-
waltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, ob die Gesuchstellerin im Schlichtungsverfahren über ih- ren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege orientiert wurde. Hinweise da- rauf ergeben sich aus den Akten nicht, weshalb zugunsten der rechtsunkun- digen Gesuchstellerin von einem Ausnahmefall auszugehen ist. 2.8. Zu ihren finanziellen Verhältnissen macht die Gesuchstellerin geltend, ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen aus ihrer Tätigkeit bei der D._____ AG betrage Fr. 2'284.85 zuzüglich Anteil des 13. Monatslohns in der Höhe von Fr. 207.-. Im Weiteren erhalte sie durchschnittlich Fr. 400.- pro Monat aus einem weiteren Erwerbseinkommen und für ihre Tochter eine Kinderzu- lage von Fr. 250.- pro Monat sowie Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.- pro Monat (act. 1). Der Lohnabrechnung 2012 ist zu entnehmen, dass sich das durchschnittliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 2'607.75 (ex- klusive Kinderzulage) beläuft (act. 2/10). Der 13. Monatslohn beträgt damit Fr. 217.30. Das Zusatzeinkommen bei der E._____ AG beträgt durchschnitt- lich sodann Fr. 542.20 netto (act. 2/11). Im Weiteren erhält sie Kinderzula- gen und Unterhaltsbeiträge, welche jedoch als ausschliesslich für das Kind bestimmte Einkünfte nicht zum Einkommen der Gesuchstellerin hinzuzu- rechnen sind (Huber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 117 N 32; BSK SchKG I- Vonder Mühll, Art. 93 N 35; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10). Damit belau- fen sich die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin auf insgesamt Fr. 3'367.25. Zu ihren Vermögensverhältnissen führt die Gesuchstellerin aus, sie verfüge über ein Konto bei der Bank F._____, welches per 11. Ok- tober 2012 einen Saldo von Fr. 2'528.95 aufgewiesen habe (act. 2/14), und besitze ein Fahrzeug Ford ... im Wert von rund Fr. 5'000.- (act. 1 S. 3). Dass dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukomme, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zudem macht sie
private Schulden in der Höhe von rund Fr. 3'000.- geltend (act. 1 S. 4), Bele- ge hierzu fehlen indes. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'648.- pro Monat, Kran- kenkassenprämien KVG Gesuchstellerin Fr. 287.20 pro Monat, Berufsausla- gen Fr. 336.- pro Monat, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 387.10 sowie Steuern Fr. 222.50 pro Monat. Trotz des Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", dass alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen seien und fehlende Belege zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 1 S. 5), hat es die Gesuchstellerin - mit Ausnahme der Steuerschulden - unterlassen, ihre not- wendigen Lebenshaltungskosten mittels Belegen nachzuweisen. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, über das Gesuch abschliessend zu urteilen. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises auf die Begründungs- und Belegungspflicht im obgenannten Formular nicht auf. Damit ist die Ge- suchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 2.9. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B., - die Gegenpartei in der Hauptsache, C.. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 25. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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