Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120137-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 3. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. September 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für eine hängige Forderungsklage betreffend die B._____ AG (...) ein. Gleichzeitig beantragte sie die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. X._____ (act. 1 S. 4). Nicht aktenkundig ist, bei welcher Schlichtungsbehörde die Klage anhängig gemacht wurde. 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.3. Für die Beurteilung der zweiten Voraussetzung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit ist sodann eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozes-
schancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Klage in der Hauptsache sind dürftig. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klage offenbar die B._____ AG (nachfolgend: B._____ AG) betrifft. Die Gesuchstellerin gibt an, am 8. April 2011 einen Autounfall gehabt zu haben (act. 1 S. 1). Der Rechnung der B._____ AG vom 21. April 2011 zufolge wurde das Fahrzeug am 14. Ap- ril 2011 in die Garage gebracht, um insbesondere einen Radwechsel sowie Reparaturen im Zusammenhang mit einem Frontschaden vorzunehmen (act. 2/2). Darüber hinausgehende Angaben zur Klage in der Hauptsache sind nicht aktenkundig. So ist insbesondere unklar, ob die Gesuchstellerin selbst eine Klage gegen die B._____ AG eingeleitet hat oder ob sie im be- treffenden Verfahren als Beklagte auftritt. Ebenso wenig geht aus den Akten und den Ausführungen der Gesuchstellerin hervor, weshalb sie der Ansicht sei, dass sie mit ihrem Anliegen obsiegen werde. Die Gesuchstellerin gab im Gesuch einzig die Erklärung ab, keinem auch nur einen Rappen mehr zu bezahlen (act. 1 S. 5). Damit ist Gesuchstellerin ihrer Pflicht, darzulegen, weshalb ihr Begehren nicht aussichtslos sei, nicht hinreichend nachgekom- men. Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, die Gewinnaussichten des Prozessbegehrens seien beträchtlich wahrscheinlicher als die Verlustgefahren. Das Gesuch ist daher - entsprechend dem Hinweis im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach die fehlende Aus- sichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache in nachvollziehbaren Schritten glaubhaft darzulegen sei und unvollständige Angaben ohne weite- re Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 2 S. 5) - oh- ne Weiterungen abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenom- men, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unent- geltliche Rechtspflege zu ersuchen.
2.5. Von einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen abgesehen werden. Anzumerken bleibt lediglich, dass die Ge- suchstellerin angibt, über einen Rechtsschutz zu verfügen (act. 1 S. 1). Da die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu Leistungen von Rechtsschutz- versicherungen ist, sofern diese für die Prozesskosten aufkommen (Huber, DIKE-Kommentar, ZPO, Art. 117 N 55), wäre das Gesuch wohl auch aus diesem Grunde abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
lic. iur. A. Leu
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