Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120133-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. September 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage betreffend An- sprüche der unverheirateten Mutter nach Art. 295 ZGB gegen C._____ ein (vgl. act. 3/1). Ebenfalls am 17. September 2012 ersuchte sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Ausgangslage 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Sohnes und gehe zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie beziehe Sozialhilfeleistungen (act. 1 S. 2). Dem Beleg der Stadtverwaltung B._____ betr. Budget ab Mai 2012 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstelle- rin Unterstützungsbeiträge von Fr. 2'704.70 pro Monat erhält (act. 3/5). Zu- dem erhält sie gemäss Beleg der Stadt B._____ als Überbrückungshilfe ei- nen Betrag von Fr. 520.- pro Monat (act. 3/6). Insgesamt belaufen sich die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin damit auf Fr. 3'224.70. Über Vermögen verfügt sie gemäss der Steuererklärung 2011 nicht (act. 3/7). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten sind in der Bedarfs- rechnung mangels aktenkundigen familienrechtlichen Unterhaltszahlungen seitens des Vaters auch die Lebenshaltungskosten des minderjährigen Soh- nes zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 24 und 35; DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 32). Die notwendigen Lebenshaltungs- kosten für sich und das minderjährige Kind beziffert und belegt die Gesuch- stellerin wie folgt: Mietkosten Fr. 1'265.- pro Monat (act. 3/8), Krankenkasse KVG Gesuchstellerin Fr. 264.70 pro Monat (inkl. Prämienverbilligung, act. 3/9/a-b), Krankenkasse KVG minderjähriges Kind Fr. 0.- pro Monat (act. 3/9b und act. 3/10 [die Prämienverbilligung für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung liegt über den effektiven Kosten nach KVG]), Haus- rat-/Haftpflichtversicherung Fr. 28.30 pro Monat (act. 3/11) sowie Steuern Fr. 122.- pro Monat (act. 3/7). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Ein- kommen Fr. 3'224.70, kein Vermögen, Notbedarf Fr. 3'430.-) ist es der Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und das Kind nicht zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu beglei- chen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage gegen C._____ kann aus heutiger Per- spektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Nach Art. 295 ZGB kann die Mutter spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater auf Er- satz für die Entbindungskosten, für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt sowie für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwen- dig gewordene Auslagen klagen. D._____ wurde am 29. September 2011 geboren (act. 3/7). Offenbar wurde in einem Vaterschaftsgutachten des Insti- tuts der Rechtsmedizin des Kantons Zürich vom 19. April 2012 die Vater- schaft von C._____ festgestellt (act. 1 S. 3). Im Weiteren sind zumindest Teile der geltend gemachten Auslagen belegt (act. 3/3-3/4). Damit erscheint die Klage gestützt auf Art. 295 ZGB nicht als aussichtslos. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.8. Die Gesuchstellerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, ohne sich explizit darüber zu äussern, ob sie auch die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt. In der Begründung zu ih- rem Gesuch macht sie indes geltend, aus der Gegenüberstellung der Ein- nahmen und Ausgaben gehe hervor, dass es ihr nicht möglich sei, allfällige Vorschuss- und Sicherheitsleistungen im Prozess zu erbringen sowie die Gerichtskosten zu tragen (act. 1 S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihr Gesuch auf den Vorschusspflichtverzicht sowie den Kostenerlass beschränkt und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes nicht beantragt. Es ist daher nicht darüber zu entscheiden. 2.9. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin für besagtes Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt B._____ betreffend Klage aus Art. 295 ZGB gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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