No jurisdiction over legal aid request in pending district-court case

VO120132Obergericht18.09.2012Dismissed

Zusammenfassung

The applicant requested free legal aid and appointment of counsel for a family-law proceeding already pending before the District Court of Zurich. The president of the Zurich High Court held that he lacked subject-matter competence because, under § 128 GOG, he may only decide pre-litigation legal-aid requests, not requests in an ongoing district-court case. The application therefore was not entered into and had to be filed directly with the district court. The court also stated that the legal-aid procedure itself is free of charge.

Regest

§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 6 ZPO; Art. 121 ZPO; Art. 319 lit. b ZPO — Zuständigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege. Der Präsident des Obergerichts ist nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig; für Gesuche betreffend ein bereits hängiges Verfahren vor Bezirksgericht ist das zuständige Sachgericht selbst anzurufen. Die fehlende Zuständigkeit führt zum Nichteintreten. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos; der Umstand, dass der Entscheid erstinstanzlich durch den Obergerichtspräsidenten ergeht, ändert daran nichts. Gegen die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Beschwerde nach Art. 121 ZPO offen (vgl. Erw. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120132-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 18. September 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. September 2012 ersuchte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein am Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, hängiges Eheschutzverfahren (EE120290) und reichte diverse Belege ins Recht (act.1-2/1-5). 2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcheri- schen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vor- prozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies die Gesuchstellerin be- antragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich im Verfahren EE120290. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher nicht einzutreten. 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als

obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

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