Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120131-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. September 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Schlichtungsverfahren sowie das nachfolgende Zivilverfahren ersuchen. So- dann liess er den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Prozessvorbe- reitung sowie für das Schlichtungsverfahren und den Zivilprozess stellen (act. 1). 1.2. Der Gesuchsteller beabsichtigt die Erhebung einer Schadenersatzklage ge- mäss Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH. Zur Begründung lässt er ausführen, im Jahre 2007 habe er bei der C._____ GmbH einen Signalstift ... sowie Pyro-Knallpatronen gekauft. Aus dem "Hülsen-Aufsatz" des Signalstifts hätten Knallpatronen abgeschossen werden können. Beim Abschuss dieser Patronen am 1. August 2010 habe sich ein Unfall ereignet, indem eine Knallpatrone direkt auf dem Stift bzw. im "Hülsen-Aufsatz" ex- plodiert sei. Der Gesuchsteller habe Verletzungen an der Hand erlitten. Er beabsichtige daher die Einleitung einer Klage gegen die B._____ GmbH als Importeurin der Knallpatronen (act. 1 Rz 1 ff.). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege für ein späteres Schlichtungsverfahren wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und
nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommen- tar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfahren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch eine Schadenersatzklage des Gesuchstellers nach Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH an deren Sitz in D., Bezirk E. zum Gegenstand haben wird (act. 1 Rz 7 und 9). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Damit ist auf den Antrag, die un- entgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erteilen und hierfür einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1 S. 1), man- gels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf-
wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller lässt vorbringen, seit Dezember 2010 beziehe er Sozial- hilfe in der Höhe von durchschnittlich Fr. 1'500.- pro Monat. Ab Juni 2012 habe sich diese um Fr. 200.- reduziert (act. 1 Rz 10). Als Beleg reicht der Gesuchsteller eine Kopie des Klientenkontoauszugs vom 31. Mai 2012 so- wie der Aufstellung der Stadt F._____, Soziale Sicherheit, betreffend die Einnahmen und Ausgaben vom 29. November 2011 ins Recht (act. 4/18 und act. 4/20). Aus Ersterer geht hervor, dass die Unterstützungsbeiträge in den
Monaten Januar bis Mai 2012 je zwischen Fr. 1'498.- und Fr. 1'661.20 be- trugen (act. 4/18). Darin enthalten war eine "Integrationszulage - Einsatz- platz ..." von Fr. 200.- pro Monat. Der Einsatz bei der ... endete spätestens am 31. Mai 2012 (act. 4/21), weshalb sich die Unterstützungsbeiträge ab diesem Zeitpunkt um Fr. 200.- reduzierten. Im Weiteren gibt der Gesuchstel- ler an, über keine Vermögenswerte zu verfügen und belegt dies mittels Kon- toauszügen. Dem Kontoauszug der Bank G._____ zufolge betrug der Saldo per 20. Juni 2012 Fr. 73.66 (act. 4/25). Der Saldo des Kontos bei der Bank H._____ betrug per 31. Mai 2012 Fr. 55.95 (act. 4/26). Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, bei Drittpersonen Schulden in der Höhe von meh- reren tausend Franken zu haben (vgl. act. 4/29). Seine notwendigen Le- benshaltungskosten beziffert und belegt er sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 550.- pro Monat (act. 4/22), Krankenkassenprämien Fr. 27.50 pro Monat (Fr. 334.50.- abzgl. Fr. 307.- Prämienverbilligung, act. 4/23-24) sowie Steu- ern Fr. 6.70 pro Monat (act. 4/27). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen nicht angehal- ten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und eines Rechtsbei- standes zu begleichen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Der Gesuchsteller lässt vorbringen, die vorzeitige Detonation einer im Han- del erhältlichen Knallpatrone stelle einen Produktefehler dar. Gemäss Art. 1 PrHG hafte hierfür die Herstellerin. Die Beklagte in der Hauptsache habe
den Import besagter Knallpatrone nicht bestritten. Das blosse Bestreiten der Fehlerhaftigkeit könne sodann nicht zur Aussichtslosigkeit der Anträge füh- ren. Der Ort bzw. der Anlass für den Abschuss seien produktehaftpflicht- rechtlich gesehen irrelevant (act. 1 Rz 12 f.). 2.9. Nach Art. 1 lit. a PrHG haftet die Herstellerin für den Schaden, wenn ein feh- lerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person verletzt wird. Als Herstellerin gilt gemäss Art. 2 PrHG u.a., wer ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs o- der einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tä- tigkeit einführt oder jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Als Produkt gilt sodann jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet (Art. 3 lit. a PrHG). Von einem Fehler ist schliesslich auszugehen, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichti- gung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist (Art. 4 PrHG). Gestützt auf die eingereichten Bilder sowie die Berichte des ...spitals ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller am 1. August 2010 eine Sprengkörperverletzung an der linken Hand erlitt und er sich mehreren Operationen unterziehen musste (act. 4/3-9). Gemäss der Mitteilung der Verkäuferin C._____ GmbH ist die massgebende Knallpatrone offenbar von der B._____ GmbH importiert wor- den (vgl. act. 4/13). Ob dies zutrifft, wir u.a. Gegenstand des Verfahrens sein. Im jetzigen Zeitpunkt kann dies nicht ausgeschlossen werden. Ebenso wenig kann zurzeit ausgeschlossen werden, dass die Unfallursache in der Fehlerhaftigkeit der besagten Patrone liegt. Auch dies wird Gegenstand des Verfahrens sein. Damit erscheint die beabsichtigte Klage im jetzigen Zeit- punkt nicht aussichtslos. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers ent- sprochen werden und ist ihm für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren betreffend oberwähnte Klage gegen die B._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.10. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wah-
rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierfür bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbe- reitung rechtfertigt sich ebenfalls nur bei Vorliegen ganz besonderer Um- stände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaus- sichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. 2.11. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung zur Vorbereitung des Prozesses und für das Schlichtungsverfahren erfüllt. Ins- besondere die Abklärung der Fehlerhaftigkeit des Produktes sowie die Be- rechnung eines allfälligen Schadenersatzes sind von gewisser Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszugehen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde er- folgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Be- zirk E._____ betreffend Klage gestützt auf Produktehaftpflichtgesetz gegen die B._____ GmbH die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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