Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120130-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 18. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. September 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlich- tungsverfahren betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte er explizit nicht (act. 2/4 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben
würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in
vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für die angefallenen Kosten eines Schlichtungsverfahrens vor dem Frie- densrichteramt B._____. Nach einem Vergleichsabschluss im Rahmen einer Abänderungsklage vor dem Bezirksgericht Bülach, aber noch vor der Einrei- chung des hiesigen Gesuchs, zog der Gesuchsteller die Klage beim Frie- densrichteramt zurück (act. 1 S. 1 und 2). Das Schlichtungsverfahren war damit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 6. September 2012 bereits erledigt (act. 1 S. 1). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltli- che Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht an- waltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren An- spruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2). Vorliegend liegt kein Aus- nahmefall vor. Der Gesuchsteller gibt selbst an, dass ihm schon in verschie- denen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (act. 1 S. 4). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Schlichtungsbehörde über das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Rechtspflege orientiert war. Anderweitige Gründe, wel- che eine Ausnahme von besagtem Grundsatz rechtfertigen würden, sind so- dann nicht ersichtlich und werden seitens des Gesuchstellers auch nicht gel- tend gemacht. Folglich könnte die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem 6. September 2012, dem
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bereits durchgeführte und infolge Rückzugs abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben wer- den und ist das Gesuch abzuweisen. 2.7. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchsteller ohnehin un- terlassen hat, seine finanziellen Verhältnisse, namentlich seine Einkünfte und seine Vermögensverhältnisse, umfassend und mittels Belegen darzule- gen. Insoweit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Tat- sache, dass dem Gesuchsteller für das Abänderungsverfahren vor dem Be- zirksgericht Bülach die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, vermag sodann die Mittellosigkeit für das vorliegende Verfahren nicht zu begründen, zumal die Kosten des Schlichtungsverfahrens viel geringer sind als jene ei- nes erstinstanzlichen Verfahrens. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass dem Ersuchen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pfl ege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____, Verfahren GV.2012.00016.
lic. iur. A. Leu
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