Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120129-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 18. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch B._____
diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 4. September 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seine Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage betreffend Abänderung Unterhalt gegen D._____ einreichen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (act. 4/3). 1.2. Mit Eingabe vom 5. September 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitete Schlichtungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der in einer Partnerschaft lebende Gesuchsteller lässt geltend machen, nach einem Unfall erhalte er infolge einer vollen Erwerbsminderung eine monatliche Rente in der Höhe von Euro 666.42. Er belegt diese mittels Be- scheinigung betreffend Rentenanpassung der Deutschen Rentenversiche- rung (act. 4/7). Weitere Einkünfte habe er nicht. Zudem sei er vermögenslos (act. 1 S. 5). Zum Nachweis seiner Vermögenslosigkeit hat der Gesuchstel- ler zwar einen Kontoauszug seines Kontos bei der ... Sparkasse ... ins Recht gereicht (act. 4/10), daraus geht jedoch kein Saldo hervor. Insoweit ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn die notwendigen Lebenshaltungskosten sein monatliches Einkommen übersteigen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller über Vermögenswerte verfügt, die zur Bezahlung der Kosten des Schlich- tungsverfahrens und der damit zusammenhängenden anwaltlichen Vertre- tung beigezogen werden könnten. Die blosse Behauptung der Vermögens- losigkeit reicht zu deren Begründung nicht aus. Infolge der unterlassenen Mitwirkung betreffend den Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse ist es dem Gericht nicht möglich, die Bedürftigkeit des Gesuchstellers abschlies- send zu beurteilen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einrei- chung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung des Ge- suchstellers sodann nicht auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 2.6. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt C., - die Gegenpartei in der Hauptsache, D., ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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