Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120127-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 13. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Advokatin Dr. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Urteil vom 20. August 2012 trat der Präsident des Obergerichts des Kan- tons Zürich im Verfahren VO120116 auf ein Gesuch von A._____ (nachfol- gend Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein gegen die B._____ GmbH beim Friedensrichteramt C._____ anhängig ge- machtes Schlichtungsverfahren nicht ein und wies das Gesuch um Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren ab (act. 4/5). Zur Begründung erwog er, aufgrund des Streitwertes der Klage aus Arbeitsrecht sei das Schlichtungsverfahren kostenlos, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei. Im Hinblick auf die Beurteilung der Mittellosigkeit sei der Gesuchsteller sodann seiner Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb es dem Gericht nicht möglich sei, seine Bedürftigkeit hinreichend zu beurteilen (act. 4/5). 1.2. Mit Eingabe vom 3. September 2012 gelangte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin erneut ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 14). Prozessleitende Ent- scheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder auf- gehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneu- ten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur
Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei feh- lenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: Walder, Zivil- prozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10). 2.2. Den erneuten Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung begründet der Gesuchsteller damit, gemäss Art. 117 ZPO könne je- derzeit ein neues Gesuch gestellt werden (act. 1). Den obigen Erwägungen zufolge kann zwar das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit er- neuert werden, einen Anspruch auf Behandlung steht der gesuchstellenden Person jedoch nur bei veränderten Verhältnissen zu, wobei sich die Verän- derung auf jene Verhältnisse beziehen muss, welche im ersten Entscheid für den Ausgang des Verfahrens als wesentlich betrachtet wurden. Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, er habe in der Zwischenzeit eine Arbeits- stelle gefunden und gehe nun wieder einer Arbeitstätigkeit nach. Dabei han- delt es sich zwar um veränderte Verhältnisse, da der Gesuchsteller im Zeit- punkt des ersten Gesuchs kein Einkommen generierte. Die Höhe des Ein- kommens war jedoch für die Begründung der Abweisung des Gesuchs im Urteil vom 20. August 2012 nicht massgebend. Vielmehr wurde das Gesuch deshalb abgewiesen, weil der Gesuchsteller mit Blick auf seine Vermögens- verhältnisse und die notwendigen Lebenshaltungskosten seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen war. Diesbezüglich fehlt es jedoch an ei- ner massgebenden Veränderung der Verhältnisse. Es besteht daher kein Pflicht des Gerichts, auf den Entscheid vom 20. August 2012 zurückzukom- men. Gestützt auf die ständige Rechtsprechung, wonach im Falle der feh- lenden Mitwirkung bei der Darlegung der finanziellen Verhältnisse das Ge- such abzuweisen ist, wenn die Frage der Bedürftigkeit deshalb nicht hinrei- chend beurteilt werden kann, ist die Schlussfolgerung im Urteil vom 20. Au- gust 2012 nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid als solchen hätte der Gesuchsteller das darin angegebene Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts erheben können (act. 4/5). Dass er dies ge-
tan hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Ein Zurückkommen auf den Ent- scheid vom 20. August 2012 drängt sich jedenfalls nicht auf. 2.3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass dem Ersuchen des Gesuchstel- lers nicht entsprochen werden kann. Auf sein Begehren um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für obgenanntes Schlichtungsverfah- ren ist damit nicht einzutreten (Walder, a.a.O., § 26 N 141). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren wird nicht eingetreten. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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