Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120126-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 6. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. September 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine bereits anhängig gemachte Klage gegen die B._____ [Versicherung] einreichen (act. 1 und 2). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragte sie explizit nicht (act. 2 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben
würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, aktuell habe sie keine Einkünfte (act. 2 S. 2). Gemäss dem ins Recht gereichten Teilauszug der Steuererklärung 2011 betrugen die Einkünfte der Gesuchstellerin aus Erwerbstätigkeit und Rentenleistungen im Jahr 2011 Fr. 492.50 pro Monat (act. 3). Im Weiteren gibt die Gesuchstellerin an, sie verfüge über ein Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 20.- (act. 2 S. 3). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert
sie sodann mit insgesamt ca. Fr. 400.- (act. 2 S. 2). Trotz des klaren Hinwei- ses im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren", dass die finanziellen Verhältnisse zu belegen seien und fehlende Belege zur Abweisung des Gesuchs führen könnten (act. 2 S. 5), hat die Gesuchstellerin davon abgesehen, ihre finanziellen Verhältnisse - mit Ausnahme des Teilauszugs der Steuererklärung - mittels Unterlagen nach- zuweisen. Insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 2.6. Für die Beurteilung der zweiten Voraussetzung der fehlenden Aussichtslo- sigkeit ist sodann eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind da- bei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzu- sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte An- spruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozes- schancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Ak- ten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, ihr Rechtsbegehren in der Hauptsa- che zu begründen und mittels Dokumenten zu belegen. Im Gesuch führt sie einzig aus, die Klage betreffe eine aus einem am 6. August 1996 erfolgten Unfall resultierende Schadenersatzforderung gegen die Beklagte in der Hauptsache. Weitere Auskünfte seien bei ihrem Rechtsvertreter einzuholen (act. 2 S. 5). Die Gesuchstellerin verkennt, dass es nicht Aufgabe des Ge- richts, sondern der gesuchstellenden Person ist, das Erfordernis der fehlen- den Aussichtlosigkeit darzulegen und hierfür die notwendigen Informationen und Dokumente zusammenzutragen. Es wäre damit der Gesuchstellerin ob- legen, mittels Belegen darzulegen, weshalb die Schadenersatzklage be- gründet sei. Gestützt auf die ins Recht gereichten Unterlagen kann nicht da- von ausgegangen werden, die Gewinnaussichten des Prozessbegehrens
seien beträchtlich wahrscheinlicher als die Verlustgefahren. Das Gesuch ist daher - entsprechend dem Hinweis im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 2 S. 5) - ohne Weiterun- gen abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechts- pflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
lic. iur. A. Leu
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