Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120125-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 10. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 29. August 2012 liess A.(nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B., Verfahren GV.2012.00314, anhängig gemachtes Schlichtungsver- fahren betreffend Forderung gegen Rechtsanwalt Dr. Y._____ stellen (act. 1, act. 2/1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller macht geltend, er erhalte zwei Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'030.- pro Monat (act. 2/1 S. 2). Gemäss den ins Recht ge- reichten Belegen belaufen sich die Invalidenrente auf Fr. 2'023.- pro Monat (act. 2/2/2) und Rente der C._____ auf Fr. 3'000.- pro Monat (act. 2/2/1). Die Ehegattin des Gesuchstellers ist sodann arbeitstätig und verdient netto Fr. 3'458.40 pro Monat (act. 2/2/3). Insgesamt belaufen sich die monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers und seiner Gattin somit auf Fr. 8'481.40 pro Monat. Über Vermögen verfügen der Gesuchsteller und seine Ehegattin mit Ausnahme eines Pontiac, Jahrgang 1998, nicht (act. 2/1 S. 3, act. 2/7/2). Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, er habe offene Schulden von rund Fr. 200'000.- (act. 2/1 S. 4). Diese belegt er zwar - zumindest in einem Teilumfang - mittels Darlehensverträgen bzw. Rückzahlungsvereinbarungen (act. 2/5). Am Nachweis, dass er diesen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt und seine Schulden bezahlt, fehlt es hingegen. Insbesondere sind den ins Recht gereichten Kontoauszügen keine solchen Zahlungen zu entnehmen (act. 2/4). Damit können die geltend gemachten Schulden man- gels Nachweises der tatsächlichen Erfüllung in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden. Einzig mit Blick auf die zurzeit laufende Lohnpfän- dung in der Höhe von Fr. 800.- pro Monat befindet sich ein Beleg in den Ak- ten (act. 2/6), weshalb diese in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Ehegattin beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'485.- (act. 2/3/1-2), Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 453.50 (act. 2/3/4), Krankenkasse KVG Ehegattin Fr. 453.50 (act. 2/3/4), Haushaltsversicherung Fr. 25.- pro Monat (act. 2/3/3), Berufsauslagen Ehegattin Fr. 200.- (act. 2/3/5 für öffentlichen Transport, auswärtige Verpflegung zwar nicht ausgewiesen, aber angemessen) sowie Steuern rund Fr. 1'025.- (act. 2/7/2 inkl. Bundes- steuer). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 8'481.40,
Vermögenswerte Pontiac, Notbedarf Fr. 6'142.- [inkl. Schuldentilgung durch Lohnpfändung]) ist es dem Gesuchsteller zumutbar, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten der anwaltlichen Vertretung aufzukommen, zumal diese in aller Regel von gerin- ger Höhe sind. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstel- lers und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 2.6. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei ei- nem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
Zürich, 10. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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