Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120124-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschrei- berin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 6. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage betreffend Abänderung Unterhalt gegen C._____ einreichen und um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (act. 4/1). 1.2. Mit Eingabe vom 29. August 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihm für das beim Friedensrichteramt eingeleitete Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der in zweiter Ehe lebende Gesuchsteller lässt geltend machen, nachdem er von der Arbeitslosenkasse habe unterstützt werden müssen, befinde er sich seit dem 15. Juni 2012 wieder in einer Vollzeitanstellung. Dabei verdiene er brutto Fr. 4'500.- pro Monat (act. 1 S. 3). Gemäss der ins Recht gereichten Lohnabrechnung verdient der Gesuchsteller monatlich netto Fr. 3'870.-, zu- züglich Fr. 200.- Verpflegungspauschale, wobei ihm wiederum Fr. 184.- pro Monat für die Verpflegung am Arbeitsort abgezogen werden. Insgesamt be- laufen sich die Einkünfte des Gesuchstellers somit auf Fr. 3'886.- netto pro Monat (vgl. act. 4/19 und act. 4/20). Das Einkommen der Ehegattin betrug im Jahre 2011 Fr. 2'530.- pro Monat, aktuelle Angaben hierzu sind nicht ak- tenkundig (act. 4/1 S. 4). Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller sodann den eigenen Angaben zufolge nicht (act. 1 S. 6). Zudem bestehen offene Betreibungen von über Fr. 60'000.- (act. 4/30). Die notwendigen Lebenshal- tungskosten für sich und seine Gattin beziffert und belegt der Gesuchsteller sodann wie folgt: Mietzins Fr. 1'714.- pro Monat (act. 4/22), Krankenkasse Fr. 206.- pro Monat (act. 4/23, unklar, ob nur Kosten nach KVG, gemäss www.provita.ch aber angemessen), Krankenkasse KVG Ehegattin Fr. 193.60 pro Monat (act. 4/23), Haushalt-/Haftpflichtversicherung Fr. 18.- pro Monat (act. 4/24), Kosten Arbeitsweg Fr. 331.- pro Monat (vgl. auch act. 4/21), Steuern Fr. 200.- pro Monat (vgl. act. 4/1 S. 4, nicht ausgewiesen, aber angemessen), Unterhaltsleistungen an den Sohn D._____ von Fr. 1'000.- pro Monat sowie an die geschiedene Frau von Fr. 300.- pro Mo- nat (act. 1 S. 4, act. 4/21). Im Weiteren hat der Gesuchsteller Unterhaltsleis- tungen an die Beklagte in der Hauptsache von Fr. 1'000.- pro Monat zu leis- ten (act. 1 S. 5). Die Kosten für Telefon, Radio und TV sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Der als "Sonstiges" geltend ge- machte Betrag von Fr. 60.- ist sodann nicht ausgewiesen und findet damit keinen Eingang in die Bedarfsrechnung des Gesuchstellers. Unter Berück- sichtigung des Grundbetrags für sich und die Ehegattin kann bei diesen fi-
nanziellen Verhältnissen (Einkünfte: Fr. 6'416.-, Notbedarf: Fr. 6'662.60) we- der der Gesuchsteller selbst die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen, noch kann die Ehegattin angehalten werden, gestützt auf Art. 159 und Art. 163 ZGB die Kosten des Verfahrens zu begleichen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die rechtshängig gemachte Abände- rungsklage des Gesuchstellers gegen seine Tochter kann aus heutiger Per- spektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal sich sein monatli- ches Einkommen seit dem Abschluss der Scheidungskonvention vom 22. November 2005 von monatlich netto Fr. 6'280.- (act. 4/4) auf rund Fr. 3'886.- (act. 4/19) reduziert hat. Selbst wenn sich der Gesuchsteller allenfalls ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen muss (act. 4/21 S. 18), so kann eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. 2.8. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ be- treffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.9. Der Gesuchsteller lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechts- beiständin beantragen (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Um- stände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren als notwendig erscheint, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Not- wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein aus- gedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Inte- ressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel in Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 118 N 5). Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um ei- nen besonders komplexen Abänderungsprozess mit Schwierigkeiten in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der Gesuchsteller lässt ausführen, sei- ne Rechtsunkundigkeit zeige sich bereits darin, dass er die Abänderungs- klage betreffend die Tochter ursprünglich fälschlicherweise mit jener der ehemaligen Gattin verbunden hätte und erst aufgrund des Hinweises des Bezirksgerichts Dietikon eine separate Klage eingeleitet habe (act. 1 S. 5, act. 4/28 S. 2). Dies vermag jedoch keine hinreichende Komplexität zu be- gründen, zumal ihn das Bezirksgericht explizit auf sein falsches Vorgehen aufmerksam machte und ihn darüber orientierte, dass Ansprüche gegen mündige Kinder nach der Durchführung eines obligatorischen Schlichtungs- verfahrens im vereinfachten Verfahren nach Art. 295 ZPO selbständig gel- tend zu machen seien (act. 4/28 S. 2). Im Weiteren bestehen keine Hinwei- se, die Beklagte in der Hauptsache sei anwaltlich vertreten. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend die Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt die Stadt B.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt B. (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ gegen Empfangsschein). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: