Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120123-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 24. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. August 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Verfahren betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 30. August 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um ihr Gesuch näher zu begründen und weitere Unterlagen ins Recht zu reichen (act. 3). Die Gesuchstellerin hat besagte Verfügung nicht abge- holt (act. 3). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer Verfü- gung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustel- lung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an die Gesuchstellerin erfolgte vorliegend am 3. September 2012 (act. 4), wes- halb die Frist von sieben Tagen am 10. September 2012 endete. Die Ge- suchstellerin holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl sie auf- grund ihres am 26. August 2012 beim Obergericht eingereichten Gesuchs mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. 1.3. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächli- cher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die darin angesetzten Fristen werden damit ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 25). Vorliegend begann die in der Verfügung vom 30. August 2012 angesetzte Frist von zehn Tagen am 11. September 2012 zu laufen und endete damit am 20. September 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.
Zürich, 24. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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