Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120121-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 17. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 18. August 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 1). Mit Verfügung vom 23. August 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um darzulegen, für welches Verfahren er um unentgeltliche Rechtspflege ersuche. Im Weiteren wurde er aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse mittels aktuellen Belegen nachzuweisen, Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Haupt- sache und zur Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu machen und diesbezüglich Belege ins Recht zu reichen (act. 2). Dem Ge- suchsteller konnte besagte Verfügung nicht ausgehändigt werden (act. 3). 1.2. Der Gesuchsteller wohnt in B._____ (Land in Europa). Es handelt sich daher um einen internationalen Sachverhalt. Ob eine effektiv nicht zugestellte Sendung als fiktiv zugestellt gilt und welche Wirkungen daran zu knüpfen sind, beurteilt sich in internationalen Rechtsverhältnissen nach der allgemei- nen Regel des internationalen Zivilprozessrechts, wonach für das Verfahren das Recht des angerufenen Gerichtes massgebend ist (ZR 86 [1987] Nr. 60 E. 2; SJZ 86 S. 250 Nr. 54; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002 § 178 N 5; vgl. auch Art. 11a IPRG). Für die Frage, ob die Zustellung der Verfügung vom 23. August 2012 trotz fehlender Aushändigung als erfolgt gilt, ist damit schweizerisches Recht und - mangels einschlägiger Bestimmungen im Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131) vom 15. November 1965 bzw. im IPRG - die Schweizerische Zivilprozessordnung massgebend. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zufolge gilt die Zustellung einer Verfügung bei einer einge- schriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustel- lungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen
musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an den Gesuch- steller erfolgte am 5. September 2012 (act. 3), weshalb die Frist von sieben Tagen am 12. September 2012 endete. Der Gesuchsteller holte die Sen- dung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl er aufgrund seines am 18. August 2012 beim Obergericht eingereichten Gesuchs mit gerichtlichen Zustellun- gen rechnen musste. 1.3. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächli- cher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die darin angesetzten Fristen werden damit ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 25). Vorliegend begann die in der Verfügung vom 23. August 2012 angesetzte Frist von zehn Tagen am 13. September 2012 zu laufen und endete damit am 24. September 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den ein- geforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 2 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 17. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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