Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120118-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 30. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ hatte mit Eingabe 7. Juni 2012 beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch eingereicht betreffend eine Forderung in der Höhe von Fr. 7'000.50 aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Urk. 2/3/1). Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 hatte er sodann beim Ober- gerichtspräsidenten sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, weil er den vom Friedensrichter einverlangten Kostenvor- schuss von Fr. 375.- nicht leisten könne (Urk. 2/2). Da der Friedensrichter nicht über dieses Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege informiert worden war, trat er wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsge- mäss auf das Schlichtungsgesuch des Gesuchstellers nicht ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 3; Geschäfts-Nr. GV.2012.00034). In der Folge wurde A._____ die unentgeltliche Rechtspflege für das erwähnte Schlichtungsver- fahren gewährt (Urk. 2/7; Geschäfts-Nr. VO120085-O). 1.2. Am 15. August 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ erneut ein Schlichtungsgesuch ein betreffend die oberwähnte Forderung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Urk. 3/1; vgl. auch Urk. 2/3/1; Geschäfts-Nr. GV.2012.00053) und ersuchte für dieses Verfah- ren mit Eingabe vom 15. August 2012 beim Obergerichtspräsidenten um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Akten des Verfahrens VO120085-O, welche sämtliche Unterlagen insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers enthalten, wurden beigezogen (Urk. 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er sei krank und könne sich von Fr. 1'926.- einen Kostenvorschuss von Fr. 375.- nicht leisten (Urk. 2/2 und Urk. 2/5). Die von ihm geltend gemachte monatliche Auszah- lung der Sozialbehörde der Gemeinde B._____ von Fr. 1'926.- ist belegt (Urk. 2/3/2 und Urk. 2/6/2). Sein ...konto weist per 12. Juli 2012 einen Saldo von Fr. 60.24 auf (Urk. 2/6/8). Zu seinen monatlichen Auslagen führt der Gesuchstel- ler aus, die Miete betrage Fr. 949.-. Die Krankenkassenprämie von Fr. 306.- wer- de von der Fürsorge bezahlt. Im Weiteren setzten sich seine monatlichen Ausla- gen zusammen aus Telefonkosten von Fr. 100.-, Autokosten von Fr. 100.- bis Fr. 200.- sowie allgemeinen Lebenskosten von ca. Fr. 800.- (Urk. 2/6/1 S. 2). Be- legt ist zwar einzig die Miete von monatlich Fr. 949.- (Urk. 2/6/7). Da jedoch diese Miete zusammen mit dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- bereits die monatlichen Einnahmen von Fr. 1'926.- übersteigt, ist die Mittellosig- keit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
2.8. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 2/6/3, Urk. 2/6/6 und Urk. 6/1-4) kann die rechtshängig gemachte Klage gegen die Gemeindeverwal- tung B._____ betreffend Werkeigentümerhaftung nicht als aussichtslos bezeich- net werden. 2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegen somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ (Geschäfts-Nr. GV.2012.00053) die unent- geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ge- währt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B., (Geschäfts-Nr. GV.2012.00053) − die Gegenpartei in der Hauptsache, Gemeindeverwaltung B._____ 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. August 2012 _________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: