Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120114-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 30. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt der B., ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderungsklage gegen die C. [Versi- cherung] einreichen (act. 4/9). Gleichzeitig liess er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen (act. 4/9 S. 2). Am 24. Juli 2012 liess der Ge- suchsteller sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (act. 1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess der Gesuchsteller sodann weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 6-7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller ist Rentner und erhält eigenen Angaben zufolge eine Rente der Sozialversicherungsanstalt des Kantons I._____ in der Höhe von Fr. 1'210.- pro Monat (act. 1 S. 3, vgl. auch act. 4/2). Zudem wird ihm von der SUVA eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 3'220.25 ausbezahlt (act. 4/3). Die monatlichen Einkünfte des Gesuchstellers belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 4'430.25. Im Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, er sei vermögenslos, und belegt dies mittels Kontoauszug der D._____ [Bank] vom 11. Juli 2012, wonach sein Konto einen Minussaldo von Fr. 1'911.97 aufweist (act. 4/4). Zudem bestehen 24 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 173'191.75 (act. 4/5). Bei der Prüfung der notwendigen Lebenshaltungs- kosten sind auch jene des beim Gesuchsteller lebenden Sohns zu berück- sichtigen, da dieser ursprünglich den Fähigkeitsausweis für den Besuch ei- ner Hochschule erlangen, d.h. eine Ausbildung absolvieren wollte, wegen des verschlechterten Gesundheitszustandes seines Vaters zurzeit aber die- sen pflegt und nebenbei eine Sprachschule für Deutsch besucht. Die not- wendigen Lebenshaltungskosten für sich und seinen Sohn beziffert und be- legt der Gesuchsteller wie folgt: Mietkosten Fr. 1'215.- pro Monat (act. 4/1), Krankenkassenbeiträge KVG Gesuchsteller Fr. 253.70 pro Monat (act. 4/1), Krankenkassenbeiträge KVG Sohn Fr. 217.- pro Monat (act. 4/1), Haushalt- versicherung Fr. 10.- pro Monat (nicht belegt, aber angemessen), öffentli- cher Verkehr/Taxi für den Gesuchsteller und den Sohn Fr. 100.- pro Monat (act. 4/1; Taxikosten infolge der Gehschwierigkeiten des Gesuchstellers an- gemessen), Ausbildungskosten für den Sohn Fr. 150.- pro Monat (act. 4/1), Steuern Fr. 229.- pro Monat (act. 4/1), "persönliche Beiträge Nichterwerbstä- tige" für das Jahr 2011 Fr. 218.- pro Monat (act. 4/1; es fehlt zwar am Nach-
weis der tatsächlichen Leistung, zumindest findet sich aber in den Akten der Nachweis der Leistungsverpflichtung) sowie Schulden gegenüber der SVA Fr. 200.- pro Monat (act. 4/1). Die Kosten für die Haushaltshilfe, die Ge- sundheitskosten sowie die Beiträge zugunsten der in E._____ [Staat] leben- den Ehegattin sind nicht ausgewiesen und somit im Notbedarf nicht zu be- rücksichtigen. Die Kosten für Billag, Strom sowie Telefonie sind sodann be- reits im Grundbetrag enthalten. Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Ein- kommen Fr. 4'430.25, kein Vermögen, Notbedarf Fr. 4'542.70) ist es dem Gesuchsteller nicht zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes selbst zu begleichen. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Zur Klage in der Hauptsache lässt der Gesuchsteller vorbringen, nach einem Verkehrsunfall im Jahre 2003 habe er mit der Beklagten in der Hauptsache, einer Haftpflichtversicherung, hinsichtlich des ausstehenden Haushaltsscha- dens im Sommer 2005 eine einvernehmliche Lösung getroffen. Dabei sei man von stabilen Gesundheitsverhältnissen ausgegangen. Zu diesem Zeit- punkt sei nicht voraussehbar gewesen, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde, wie dem Austrittsbericht der Rehaklinik F._____ vom 12. Januar 2012 zu entnehmen sei. Es drohe ein Pflegescha- den (act. 1 S. 1 und 4). 2.8. Vergleiche werden abgeschlossen, um eine Ungewissheit in einem Rechts- verhältnis zu beseitigen. Deren Abänderung ist daher nicht ohne Weiteres
möglich. So kann zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere ein Grundla- genirrtum nur insoweit geltend gemacht werden, als er nicht gerade die zur Zeit seines Abschlusses unsicheren Punkte bzw. die im Vergleich geregelte Ungewissheit betrifft (BSK OR-I, Schwenzer, Art. 24 N 26). Anders ist die Sachlage nach der Lehre und Rechtsprechung hingegen dann, wenn es sich um einen unvorgesehenen Schaden handelt, welcher gestützt auf Art. 2 ZGB geltend gemacht werden kann (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht - Band I, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich 1995, § 12 N 46 f.). Gemäss der ins Recht gereichten Vereinbarung zwischen dem Gesuch- steller und der Versicherung wurde für den Schaden eine Vergleichssumme von Fr. 200'000.- per Saldo aller Ansprüche unter allen Titeln vereinbart (act. 8/3). Obwohl der Vergleich damit eine Saldoklausel enthält, kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim geltend gemachten Pflegeschaden um einen unvorgesehenen Schaden handelt. Das Begehren ist damit im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos zu be- zeichnen. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen wer- den und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____, betreffend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Not- wendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein aus- gedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ih- re Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht- lichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt- nisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden
(Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Ins- besondere die Berechnung der konkreten, dem Gesuchsteller allenfalls zu- stehenden Entschädigung ist von gewisser Komplexität. Zu berücksichtigen ist auch, dass haftpflichtrechtliche Forderungsklagen generell eine gewisse Komplexität aufweisen und dass es sich bei der Gegenpartei in der Haupt- sache um eine Haftpflichtversicherung handelt, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügt und zur Füh- rung derartiger Prozesse in aller Regel Juristen einsetzt. Im Weiteren ist der rechtshängig gemachte Prozess für den Gesuchsteller finanziell von sehr grosser Bedeutung. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu ent- sprechen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der G._____. Zu beachten ist in- des, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den
übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der B., betreffend Forderungsklage gegen die C. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der B., betreffend Forderungsklage gegen die C. in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ein unentgeltlicher Rechtbei- stand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die G.. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt der B._____,
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: