Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120113-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur A. Leu-Zweifel
Urteil vom 13. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin X. substituiert durch Dr. iur. X1._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin Dr. X1._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt E._____ ersuchen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Unterhaltsklage gegen C._____ (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem
Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen.
2.6. Gemäss den glaubhaften Ausführungen im Gesuch handelt es sich bei der rund dreieinhalb Jahre alten Gesuchstellerin um ein einkommens- und ver- mögensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Zum Einkommen der Mutter wird im Gesuch geltend gemacht, sie werde vollumfänglich von der Sozialbehörde unterstützt (act. 1 S. 2). Der Verfügung des Sozialvorstands vom 21. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter aus Teilzeiterwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 2'531.65 generiert. Im Übrigen erhält sie zur Deckung eines Teils der notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Ge- suchstellerin Unterstützungsbeiträge des Sozialvorstands D._____ in der Höhe von Fr. 2'017.85 pro Monat (act. 2/1). Die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und ihrer Mutter belaufen sich somit gegenwärtig auf insge- samt Fr. 4'549.50. Im Weiteren verfügt die Kindsmutter über ein Konto bei der ..., welches per 31. Mai 2012 einen Saldo von Fr. 3.84 aufwies (act. 2/2). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kinds- mutter beziffert die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'505.- pro Monat (act. 2/1), Krankenkasse KVG Gesuchstellerin und Kindsmutter Fr. 260.50 pro Monat (einschliesslich Prämienverbilligung [act. 2/1]), Kosten des öffentlichen Verkehrs Fr. 111.- pro Monat (act. 2/1), Erwerbsunkosten Fr. 120.- pro Monat (act. 2/1) sowie die Kosten für die Fremdbetreuung der Gesuchstellerin Fr. 850.- pro Monat (act. 2/1). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin kann die Mutter bei den ge- gebenen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 4'549.50, Vermögen Fr. 3.84, Notbedarf Fr. 4'596.50) nicht angehalten werden, aufgrund allfälli- ger familienrechtlicher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit ge- geben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die Unterhaltsklage gegen C._____ kann aus heutiger Perspektive insoweit nicht als aussichtslos bezeichnet werden, als er die Gesuchstellerin gemäss der Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt am 14. Juli 2009 als sein Kind anerkannt hat (act. 2/5). Dem Gesuch ist jedoch zu entneh- men, dass die Gesuchstellerin die Klage beim Friedensrichteramt E._____ stellen liess (act. 1 S. 2). Bereits am 15. August 2011 liess die Gesuchstelle- rin beim Friedensrichteramt in E., an ihrem damaligen Wohnsitz, ein Schlichtungsverfahren gegen C. anhängig machen, welches sie in der Folge mangels Kenntnis der aktuellen Adresse des Beklagten einstweilen zurückzog (act. 2/4). Das Friedensrichteramt schrieb das Verfahren darauf- hin mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 ab (act. 2/4). Die Gesuchstellerin hat ihren Wohnsitz in der Zwischenzeit nach D._____ verlegt (vgl. act. 2/1). Wä- re das Verfahren vor dem Friedensrichteramt E._____ sistiert worden, hätte die Gesuchstellerin die Fortführung des Verfahrens beantragen können. Da das Verfahren aber mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 als erledigt abge- schrieben und damit beendet wurde, hätte die Gesuchstellerin - wollte sie den Vater erneut auf die Leistung von Unterhaltsbeiträgen einklagen - unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Gerichtsstand ein neues Ver- fahren anhängig machen lassen müssen. Aufgrund des Wohnsitzwechsels fehlt es an der Zuständigkeit des Friedensrichteramtes E._____. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be-
schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin, - an das Friedensrichteramt E., - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr C., ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 13. August 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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