Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120112-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 13. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderungsklage gegen die B._____ AG einreichen (act. 3/1). Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes in der Person von Fürsprecher X._____ an den Prä- sidenten des Obergerichts des Kantons Zürich stellen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass-
gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
2.5. Die Gesuchstellerin hat im Jahre 2011 ihr Rechtsstudium an der ... Universi- tät in W._____ [Staat in Europa] beendet (act. 3/3) und ist seit dem 12. Dezember 2011 beim Ministerium für Arbeit und Soziales W._____ als arbeitslos angemeldet. Die Gesuchstellerin erhält Unterstützungsbeiträge in der Höhe von ... 544.- pro Monat (= rund Fr. 65.-, Wechselkurs am 26. Juli 2012, act. 3/4). Im Weiteren lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie sei vermögenslos (act. 3/5). Belege wie Kontoauszüge hat sie nicht ins Recht gereicht, weshalb sie insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Dass die Gesuchstellerin Arbeitslosenentschädigung bezieht, vermag ih- re Vermögenslosigkeit nicht zu belegen, zumal diese nicht Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist. Infolge der unterlassenen Mitwirkung betreffend den Nachweis ihrer finanziellen Verhältnisse ist es dem Gericht nicht möglich, die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin hinreichend zu beurtei- len. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 2.6. Im Weiteren fehlt es auch an der zweiten Voraussetzung der fehlenden Aus- sichtlosigkeit. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupte- ten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufi- ger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des je- weiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornah- me der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, ihr Rechtsbegehren in der Hauptsa- che mittels Dokumenten zu belegen. Namentlich hat sie davon abgesehen, den zwischen ihr und der Beklagten in der Hauptsache abgeschlossenen Versicherungsvertrag ins Recht zu reichen. Erst dieser hätte es dem Gericht
ermöglicht, die Prozesschancen in einer summarischen Prüfung abzuschät- zen. Blosse Behauptungen reichen zur Begründung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit nicht aus. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung sodann nicht auf. Die Ausführun- gen der Gesuchstellerin vermögen damit den Anforderungen an die Begrün- dung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Mangels ausrei- chender Dokumentation kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsie- gen erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit auch aus diesem Grunde abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem all- fälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechts- pflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der gesuchstellenden Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, - das Friedensrichteramt Z., - die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 13. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: