Legal aid for child in child-support conciliation

VO120111Obergericht16.08.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht of Zurich decided an application for legal aid filed for a one-year-old child in a child-support conciliation proceeding against the alleged father. It held that the child was indigent, that the mother could not be expected to provide a litigation advance under family-law maintenance duties, and that the support claim was not hopeless because paternity was documented. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage before the justice of the peace. A separate appointed legal aid lawyer was refused because the child was already represented by a legally trained guardian with litigation authority. The conciliation-stage legal-aid costs were assigned to the City of C._____, subject to later allocation, and the Obergericht proceeding was declared free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 119 ZPO; legal aid in pre-action conciliation proceedings; indigence and prospects of success. For legal aid sought before filing suit, the applicant must show indigence and that the claim is not hopeless. In conciliation proceedings, the indigence test is applied with particular strictness because the expected costs are limited; however, family-law maintenance duties may preclude reliance on a litigation advance only if the person bound by the duty has actual means beyond her own reasonable subsistence needs. If the applicant is already effectively represented by a legally qualified guardian able to safeguard her interests, appointment of a separate legal aid lawyer is unnecessary (consid. 2.9).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120111-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 16. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Friedensrichteramt C._____ durch ihre Rechtsbeiständin eine Unter- haltsklage gegen D._____ einreichen und um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ersuchen (act. 2/3). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 19. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich den Antrag stellen, es sei ihr für das beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitete Verfahren betreffend Unterhaltskla- ge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).

Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die rund ein Jahr alte Gesuchstellerin ist gemäss den glaubhaften Ausfüh- rungen im Gesuch ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Ihre Mutter geht aufgrund der Betreuung von zwei Kleinkindern zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 1 S. 2). Vermögen besitzt sie den eigenen Angaben im Gesuch zufolge keines (act. 1). Von Seiten der Gesuchstellerin wurde es unterlassen, die Vermögenslosigkeit der Mutter mittels Belegen wie Kontoauszügen nachzuweisen, weshalb sie insoweit ihrer Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich führt eine Verletzung dieser Pflicht - wie dargelegt - zur Abweisung des Gesuchs, können die finanziellen Verhältnisse nicht abschliessend beurteilt werden. Da die Mutter vorliegend jedoch über kein Einkommen verfügt, ist davon auszugehen, dass sie allfäl- liges Vermögen zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt. Dement- sprechend verfügt sie über kein anrechenbares Vermögen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Kindsmutter bestehen einzig aus dem Posten der Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 40.- (nicht belegt, aber angemessen). Die Mietkosten von rund Fr. 1'100.- trägt zurzeit der Va- ter der Gesuchstellerin (act. 1 S. 2). Sie sind daher in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt den Ausführungen im Gesuch zufolge für die Kosten der Krankenkasse der Mutter und der Gesuchstellerin. Auch diese sind demzufolge nicht in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen. Die Kosten für Steuern sind sodann nicht ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 0.-, kein anrechenbares Vermögen, Notbedarf Fr. 1'690.-) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht einen Prozesskostenvorschuss zu leis- ten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gege- ben. Es drängt sich damit nicht auf, der Gesuchstellerin zur Einreichung der

weiteren Belege zur Begründung ihrer Mittellosigkeit eine Nachfrist anzuset- zen, wie sie dies beantragt (act. 1 S. 3). 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er gemäss dem Auszug der Geburtsurkunde des Zivilstandswesens der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom tt.mm.2012 der Vater der Gesuchstellerin ist (act. 2/2). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen wer- den und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht not- wendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormund- schaftsbehörde C._____ hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 23. August 2011 ausdrücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde

(act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin ge- währleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt-

liche Rechtspflege gewährt. Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an - die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin, - an das Friedensrichteramt C. sowie - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herrn D._____, ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 16. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Schlagwörter

legal aidindigencehopelessnessconciliation proceedingmaintenancefamily-law supportlegal representationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the conditions for legal aid in the conciliation stage of the child-support case.

Extrahierter Entscheid

Yes. The child was indigent and the action was not hopeless, so legal aid had to be granted for the conciliation proceeding.

Extrahierte Begründung

The court found no usable income or assets for the child, and the mother could not be required to advance costs given her own financial situation. The support claim against the acknowledged father was not hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed legal aid lawyer should be assigned.

Extrahierter Entscheid

No. Representation by the existing legally trained guardian was sufficient, so appointment of a separate legal aid lawyer was unnecessary.

Extrahierte Begründung

Because the child was already represented by a qualified guardian mandated to secure appropriate maintenance arrangements and holding a litigation mandate with substitution rights, additional legal counsel was not required.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the legal aid in the conciliation proceeding and the Obergericht proceeding.

Extrahierter Entscheid

The municipality of C._____ bears the costs of legal aid for the conciliation proceeding, subject to Art. 207(2) ZPO; the Obergericht proceeding is free of charge.

Extrahierte Begründung

Under Zurich practice, the municipality covers conciliation-stage legal-aid costs, while the appellate legal-aid proceeding itself is free under Art. 119(6) ZPO.

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