Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120110-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 10. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Frie- densrichteramt D., anhängig gemachtes Schlichtungsgesuch betref- fend Mündigenunterhalt gegen B. (GV.2012.00266) stellen. Gleichzei- tig liess sie in prozessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bean- tragen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkos- ten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Die Gesuchstellerin befindet zurzeit in der Ausbildung zur Schreinerin bei der C._____ AG (act. 1 und act. 5/1). Ihr monatliches Erwerbseinkommen beträgt Fr. 557.30 netto (act. 5/6 und act. 5/1). Zudem erhält sie Kinderzula- gen in der Höhe von Fr. 250.- pro Monat (act. 5/7) sowie Sozialhilfeleistun- gen in der Höhe von Fr. 826.50 pro Monat (act. 5/7). Insgesamt belaufen sich die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin damit auf Fr. 1'633.80. Weiter verfügt die Gesuchstellerin über zwei Konti bei der ...bank, deren Saldo am 27. April 2012 bzw. am 1. Mai 2012 Fr. 10.- bzw. Fr. 57.40 betru- gen (act. 5/8-9). Die Gesuchstellerin gibt hingegen im Gesuch an, aktuell Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 610.- zu haben (act. 2 S. 3), weshalb von diesem Wert auszugehen ist. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert bzw. belegt sie sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 600.- pro Monat (act. 5/7), Krankenkasse KVG Fr. 233.80 pro Monat (einschliesslich Prämi- enverbilligung, act. 5/7), öffentlicher Verkehr Fr. 54.40 pro Monat (act. 5/7) sowie Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 200.- pro Monat (act. 5/7). Un- ter Berücksichtigung des Grundbetrags ist bei diesen finanziellen Verhältnis- sen (Einkommen Fr. 1'633.80, Vermögen Fr. 610.-, Notbedarf: Fr. 2'188.20) von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. Das Erfordernis der Mittellosigkeit ist damit gegeben. 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur
Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen den Vater B._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____, betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.7. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen (act. 1). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes (im Schlichtungsverfahren) als notwendig erscheint. All- gemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Grün- de zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Ent- scheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.8. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Ju- gendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich
alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eige- nen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die ei- genen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Al- tersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen. 2.9. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 19 Jahren, welche zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Unterhalt ge- gen ihren Vater offensichtlich auf rechtskundige Unterstützung angewiesen ist. Vorliegend sind somit die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertre- tung erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. Damit ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von E._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO
bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übri- gen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D., betreffend Klage auf Unterhalt gegen B. (GV.2012.00266) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X., eine unentgeltliche Rechts- beiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO E.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zu- handen der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - an das Friedensrichteramt D., gegen Empfangsschein, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B., gegen Emp- fangsschein.
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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