Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120109-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 13. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitetes Schlichtungsverfahren (GV.2012.00016) betreffend Forderung aus Arbeitsrecht gegen B._____ ersuchen. Gleichzeitig liess sie die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragen (act. 1 und 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur
Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden im Schlichtungsver- fahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin hat vorliegend davon abgesehen, den Streitwert der Klage zu beziffern. Es ist damit nicht klar, ob das Schlichtungsverfahren kos- tenlos ist. Für den Fall, dass der Streitwert über Fr. 30'000.- liegt, ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der Gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupte- ten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufi- ger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des je- weiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornah- me der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Die Gesuchstellerin hat davon abgesehen, die wesentlichen Gründe, wes- halb das Rechtsbegehren in der Hauptsache aussichtslos sei, glaubhaft dar-
zulegen. Dem Gesuch kann einzig entnommen werden, dass sie gegenüber der Beklagten in der Hauptsache, ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, einen An- spruch auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und Mobbings bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht geltend macht (act. 2 S. 4), da diese ihr trotz fehlenden wichtigen Grundes und ohne Vorwarnung fristlos gekündigt, ihre privaten Unterlagen durchstöbert und sie zu Schwarzarbeit sowie zum Arbeiten trotz Lungenentzündung gezwungen ha- be. Bei diesen Ausführungen handelt es sich jedoch um blosse Behauptun- gen der Gesuchstellerin. Konkretisierende Angaben zu den Vorfällen sowie - soweit möglich - vorhandene Belege fehlen. Die Gesuchstellerin verweist im Gesuch zur Konkretisierung zwar auf das Schlichtungsgesuch vom 2. Mai 2012 (act. 2 S. 5), dieses befindet sich jedoch nicht in den Akten. Blosse Behauptungen reichen zur Abschätzung der Prozessaussichten in einer summarischen Prüfung und damit zur Begründung der fehlenden Aussichts- losigkeit nicht aus. Eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung sowie des klaren Hinwei- ses auf die Begründungspflicht im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 2 S. 5) nicht auf. Die Aus- führungen der Gesuchstellerin vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Aufgrund der vorhandenen Angaben kann nicht davon ausgegangen werden, ein Ob- siegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiterungen ab- zuweisen. Dies gilt auch für das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt C._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... [Adresse] (gegen Emp- fangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 13. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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