Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120108-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 27. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich durch ihren Rechts- vertreter ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlich- tungsverfahren (Nr. 059/12) stellen (act. 1). 1.2. In der Hauptsache ist die Gesuchstellerin beklagte Partei in einem von ihrem ehemaligen Verlobten gegen sie angestrengten Verfahren betreffend Forde- rungsklage (act. 2 S. 4). Die Gesuchstellerin macht geltend, der Kläger in der Hauptsache klage einen Betrag von Fr. 19'147.- mit der Begründung ein, sie habe ihm in der damaligen gemeinsamen Wohnung Bargeld von Fr. 15'000.- entwendet. Im Übrigen betreffe die Klage eine angebliche For- derung aus Darlehensvertrag (act. 2 S. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
2.2. Die Gesuchstellerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, mithin also die Befreiung von Kosten für das Schlichtungsverfahren. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wer- den grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Gesuchstellerin für das betreffende Verfahren bezüglich der Verfahrenskosten kein Kostenrisiko zu tragen hat. Damit besteht auch kein Interesse um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren. Auf das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO ist daher nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen ist jedoch, ob der Gesuchstellerin ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen ist. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosig- keit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen
(vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unab- hängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprogno- se vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht gegen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.5. Die Gesuchstellerin hat davon abgesehen, die wesentlichen Gründe, wes- halb das Rechtsbegehren in der Hauptsache aussichtslos sei, glaubhaft dar- zulegen. Dem Gesuch kann einzig entnommen werden, dass sie seitens des Klägers in der Hauptsache beschuldigt werde, ihm einen Betrag von Fr. 15'000.- entwendet zu haben. Zudem klage er gestützt auf ein angebli- ches Darlehen (act. 2 S. 5). Darüber hinausgehende Angaben zur Klage feh- len. So sind dem Gericht insbesondere die der Klage zugrunde liegenden Sachverhalte - zumindest im Detail - unbekannt. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, mit welchen Einwendungen die Gesuchstellerin die Vorbringen des Klägers in der Hauptsache bestreitet. Die Ausführungen der Gesuchstel- lerin vermögen damit den Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Bereits aus diesem Grund ist das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Im Weiteren fehlt es auch am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren, wie im Folgen- den zu zeigen sein wird: 2.6. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht
zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.7. Solche besonderen Schwierigkeiten sind vorliegend zu verneinen, zumal gestützt auf die vorhandenen Akten keine Hinweise bestehen, es handle sich um einen besonders komplexen Forderungsprozess mit Schwierigkei- ten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Dies macht denn die Gesuch- stellerin auch nicht geltend. Zudem befindet sie sich in der Rolle der beklag- ten Partei, was zumindest in einem Schlichtungsverfahren prozesstaktisch wenig herausfordernd ist. So obliegt die Beweislast - wie auch die Gesuch- stellerin festhält - dem Kläger. Selbst die Tatsache, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (act. 2 S. 5), vermag daran nichts zu ändern, da das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfah- ren nur mit Zurückhaltung Anwendung findet. Das Gesuch um Bestellung ei- ner unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb abzuweisen. Es ist der Ge- suchstellerin jedoch unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zustän- digen Gericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (Prozess- Nr. 059/12) wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (Prozess-Nr. 059/12) wird abgewiesen. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, − das Friedensrichteramt B._____ (Prozess-Nr. 059/12). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 27. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: