Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120107-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Nach Eingang des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ übermittelte dieses am 8. Juli 2012 das Gesuch samt Beilagen ans Oberge- richt des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse mittels aktuellen Belegen nachzuweisen. Zudem wurde ihm aufgegeben, die Notwendigkeit der Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes zu begründen (act. 4). Der Gesuchsteller nahm die Verfügung am 28. Juli 2012 entgegen (act. 4). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme des Gesuchstellers mit den einge- forderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 4 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen. 2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller so- wie an das Friedensrichteramt Zell. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 31. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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