Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120103-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 27. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter bei der Schlichtungsbehörde Dietikon ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage aus Mietrecht gegen B._____ einrei- chen (act. 3/2). 1.2. Am 3. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin sodann beim Obergericht des Kan- tons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. X._____ ersuchen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin lässt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung be- schränken, da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transport- kosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Ihre monatlichen Einkünfte lässt die Gesuchstellerin mit Fr. 3'193.20 netto (ohne Kinderzulage) beziffern und belegen (act. 1 S. 4, act. 3/9/1-3). Zudem wird ihr ein 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 266.10 ausbezahlt (act. 1 S. 4, act. 3/8). Im Weiteren erhält sie für den zehnjährigen Sohn Kinderzula- gen von Fr. 200.- pro Monat (act. 3/9/1-3). Diese sind grundsätzlich als aus- schliesslich für das Kind bestimmte Einkünfte nicht zum Einkommen der Ge- suchstellerin hinzuzurechnen (Huber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 117 N 32; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10). Da aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch die Lebenshaltungs- kosten des Kindes in die Bedarfsrechnung miteinzubeziehen sind, ist die Kinderzulage zum Einkommen der Gesuchstellerin hinzu zu rechnen. Die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin belaufen sich damit auf insge- samt Fr. 3'659.30. Gemäss den Ausführungen im Gesuch verfügt die Ge- suchstellerin über keinerlei Vermögenswerte (act. 1 S. 4). Es wurde zwar davon abgesehen, die Vermögenslosigkeit mittels Dokumenten wie Bank- auszügen nachzuweisen. Da gegenüber der Gesuchstellerin jedoch nach- weislich offene Betreibungen in der Höhe von mehreren tausend Franken sowie offene Verlustscheine bestehen (act. 3/11), ist von ihrer Vermögens- losigkeit auszugehen. Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten sind in der Bedarfsrechnung mangels aktenkundigen Unterhaltszahlungen seitens des Vaters auch die Lebenshaltungskosten des minderjährigen Sohns zu berücksichtigen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten werden wie folgt beziffert: Mietkosten Fr. 800.- pro Monat (act. 3/5), Krankenkassen- prämien KVG für die Gesuchstellerin Fr. 277.50 pro Monat (act. 3/6), Kran- kenkassenprämien KVG für den Sohn Fr. 84.30 pro Monat (act. 3/7), Kosten öffentlicher Verkehr Gesuchstellerin Fr. 115.- pro Monat (nicht ausgewiesen, aber angemessen) sowie Kosten öffentlicher Verkehr Sohn Fr. 57.- pro Mo- nat (nicht ausgewiesen, aber angemessen). Die Kosten für den Mittagstisch von Fr. 428.- sind zwar nicht ausgewiesen, sind aber in der Bedarfsrech-
nung der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, ermöglicht die Fremdbetreu- ung am Mittag ihr doch erst die Ausübung einer Vollzeittätigkeit. Die Kosten für auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin von Fr. 300.- pro Monat (act. 1 S. 3) sind ebenfalls nicht ausgewiesen; mangels Nachweises der Mehrauslagen (ZR 84 [1985] Nr. 68) sind sie in den Notbedarf nicht mitein- zubeziehen. Die Kosten für Kommunikation von Fr. 80.- (act. 1 S. 3) sind schliesslich bereits im Grundbetrag enthalten (Huber, DIKE-Kommentar- ZPO, Art. 117 N 49). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und den Sohn kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 3'659.30, kein Vermögen, Notbedarf: Fr. 3'611.80) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten der Vertretung selbst zu begleichen. Die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ist damit ausgewiesen. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.9. Nach Art. 266n OR hat der Vermieter die Kündigung einer Familienwohnung gegenüber beiden Ehegatten separat auszusprechen und diesen zuzustel- len. Art. 266n OR gilt für ordentliche sowie ausserordentliche Kündigungen (BSK OR-I, Weber, Art. 266m/266n N 7). Hat einer der Ehegatten die Fami- lienwohnung verlassen, damit aber die Familienwohnung nicht aufgehoben, so gilt als dessen Zustelladresse grundsätzlich weiterhin so lange die Adres-
se der bisherigen Familienwohnung, als dem Vermieter keine Adressände- rung angezeigt wird (Art. 2 Abs. 1 ZGB; Higi, Zürcher Kommentar, Bd. V/2b, Die Miete, Art. 266 - 268b OR, 4. Auflage, Zürich 1995, Art. 266n N 52). Vor- liegend lässt die Gesuchstellerin ausführen, es sei ihr nicht möglich gewe- sen, die Kündigung bei der Post rechtzeitig abzuholen, weshalb sie den Vermieter gebeten habe, die Kündigung an ihre neue Adresse zuzustellen (act. 1 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, sie habe den Ver- mieter vor dem Aussprechen der Kündigung über ihre neue Adresse in Kenntnis gesetzt. Aus den Akten, insbesondere aus dem an den Vermieter gerichteten Schreiben vom 6. Juni 2012 (act. 3/4), geht dies denn auch nicht hervor. Damit ist fraglich, ob die Gewinnaussichten des Begehrens in der Hauptsache, die Kündigung sei infolge eines Fehlers bei der Zustellung nichtig, beträchtlich geringer sind als die Verlustaussichten. Einer abschlies- senden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da zumindest die wei- tere Begründung der Ungültigkeit der Kündigung infolge Missachtung der Kündigungsfrist (act. 1 S. 3) im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos be- zeichnet werden kann. Der Mietvertrag, aus welchem die Kündigungsfrist und ein allfälliger Kündigungstermin hervorgehen, befindet sich zwar nicht in den Akten. Daraus darf der Gesuchstellerin jedoch kein Nachteil gereichen, ist offenbar einzig der von ihr getrennt lebende Ehegatte im Besitze des Mietvertrags (act. 3/2 S. 2). Gestützt auf die vorhandenen Akten und die be- absichtigte Beendigung des Mietverhältnisses auf Ende Juni 2012 (act. 1 S. 3) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine ausseror- dentliche Kündigung handelte, welcher eine Mahnung bzw. eine Zahlungs- aufforderung hätte vorangehen müssen (Art. 257d und Art. 257f OR). Eine solche hat die Gesuchstellerin offenbar nicht erhalten (act. 1 S. 5). Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Kündigung, sollte sie in Anwendung von Art. 266g OR (ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen) ergangen sein, gegen die im Gesetz vorgesehenen Fristen (Art. 266c OR) verstossen hat. Zudem erscheint auch das Begehren um Er- streckung des Mietverhältnisses gestützt auf Art. 272 OR nicht als aussichts- los. Damit ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben.
2.10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Kündigung des Mietvertrages unter den konkreten Umständen rechtmässig erfolgt ist, ist von gewisser Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Regel oh- nehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. 2.12. Damit ist dem Ersuchen der Gesuchstellerin zu entsprechen und ist ihr für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon betreffend Kündigung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu bestellen.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Diet- ikon gegen Dr. B._____ betreffend Kündigung in der Person von Rechtsan- walt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
Zürich, 27. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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