Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120101-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen D._____ einreichen (act. 3/2). Am 25. Juni 2012 liess die Gesuchstellerin sodann durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich für obge- nannte Abänderungsklage um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nach Art. 117 ZPO sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von lic. iur. X._____ ersuchen (act. 1). Im Weiteren liess sie ein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin X._____ als vorprozessuale unentgeltliche Rechtsbeiständin für eine noch nicht an- hängig gemachte Revisionsklage stellen. 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder
"Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Gestützt auf die vorhandenen Akten ist davon auszugehen, dass die rund zwei Jahre alte Gesuchstellerin ein vermögensloses Kleinkind ist (act. 3/6). Von ihrem Vater erhält sie monatliche Unterhaltsleistungen von Fr. 800.- (act. 2 S. 2, act. 3/3). Die Kindsmutter arbeitet als Kleinkindererzieherin und verdient dabei Fr. 2'794.80 netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, act. 3/7). Zudem erhält sie Kinderzulagen von Fr. 200.- pro Monat (act. 3/7). Die mo- natlichen Einkünfte der Gesuchstellerin und ihrer Mutter belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 3'794.80. Im Weiteren verfügt die Kindsmutter über zwei Konti bei der ..., welche per 11. Juni 2012 einen Saldo von Fr. 180.42 bzw. von Fr. 115.90 aufwiesen (act. 3/15-16). Die notwendigen Lebenshaltungs- kosten für sich und die Kindsmutter beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'297.- pro Monat (act. 3/9), Krankenkasse KVG Gesuchstellerin und Kindsmutter Fr. 198.90 pro Monat (Fr. 73.90 KVG + Fr. 277.- KVG abzgl. Fr. 152.- IPV [act. 3/8]), Hausrat-/Haftpflichtversiche- rung Fr. 22.30 pro Monat (act. 3/14), öffentlicher Verkehr Fr. 79.- pro Monat (act. 3/12), Fremdbetreuungskosten Gesuchstellerin Fr. 217.10 pro Monat (act. 3/10) sowie Steuern Fr. 162.- pro Monat (act. 3/6). Die Kosten für Tele- fon und Billag sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten (Huber, DIKE- Kommentar-ZPO, Art. 117 N 49). Die Kosten für Kleider sind nicht ausge- wiesen und damit nicht zu berücksichtigen. Im Weiteren hat die Kindsmutter diverse Schulden (act. 3/17-20). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags
für sich und die Gesuchstellerin kann die Mutter bei einem monatlichen Frei- betrag von rund Fr. 69.- (Einkommen Fr. 3'794.80, Vermögen 296.32, Not- bedarf Fr. 3'726.30) nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger familien- rechtlicher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Gemäss Art. 287 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Gesuchstel- lerin hat belegt, dass sich das Nettoeinkommen des Kindsvaters erheblich erhöht hat und im Jahre 2011 durchschnittlich rund Fr. 6'310.- pro Monat be- trug (act. 3/5), während dem Unterhaltsvertrag vom 1. bzw. 27. Oktober 2010 ein monatliches Einkommen des Kindsvaters von Fr. 4'350.- zugrunde gelegt wurde (act. 3/3). Damit erscheint das Begehren auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge nicht als aussichtslos. Folglich kann dem Antrag der Ge- suchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Abänderungs- klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich vo- raus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände. Ein Anspruch auf Verbeiständung besteht dann, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegen-
der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.10. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Kleinkind. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich ein Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bzw. 306 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu bestellen. Offenbar haben die Vormundschaftsbehörde bzw. der Beistand keine Bestrebungen gezeigt, die Problematik der Unterhaltsbeiträge anzugehen (act. 4). Aufgrund der einge- reichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszuge- hen, dass die Abänderungsklage durchaus anspruchsvolle Abklärungen er- forderlich machen. Insbesondere die Berechnung der konkreten, der Ge- suchstellerin - allenfalls auch rückwirkend - zustehenden Unterhaltsbeiträge ist von gewisser Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auszugehen. 2.11. Im Weiteren lässt die Gesuchstellerin um Bestellung einer vorprozessualen Rechtsverbeiständung für eine beabsichtigte Revisionsklage ersuchen (act. 1). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Pro- zessvorbereitung rechtfertigt sich ebenfalls nur bei Vorliegen ganz besonde- rer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE- ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfol g- saussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Per- son prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden wer-
den, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Pro- zessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wä- ren, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten. 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Un- terlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Klage anspruchsvolle Abklärungen zugrunde liegen. Insbesondere die Abklärungen betreffend das Anfechtungsobjekt und den Anfechtungsgrund sind von gewisser Komplexität. Damit ist von der Notwendigkeit der Bestel- lung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auszuge- hen. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus für die beabsichtigte Revisi- on die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Gerichtskos- ten beantragen möchte, so ist sie darauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten fehlt (§ 128 GOG). 2.13 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Kla- ge auf Abänderung Unterhalt gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Ebenso wird dem Ersuchen um Bestellung einer vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die beabsichtigte Revisionsklage stattgegeben. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts-
pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt C1.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer- den und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C., betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen D._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen D._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Der Gesuchstellerin wird im Hinblick auf eine allfällige Revisionsklage bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X., ... [Ad- resse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt.
Der bewilligte Aufwand für die Revision wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 2'000.–. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt C1.. 6. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 7. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kinds- mutter und die Gesuchstellerin (gegen Empfangsschein), - an das Friedensrichteramt C. (gegen Empfangsschein), - die Gegenpartei in der Hauptsache, D._____, ... [Adresse] (gegen Emp- fangsschein) sowie - an die Obergerichtskasse zur Kenntnisnahme.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 10. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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