Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120100-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzu- leitendes Schlichtungsverfahren ersuchen. Sodann liess sie den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zur Prozessvorbereitung sowie für das Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). 1.2. Die Gesuchstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG gegen B., den Sohn ihres ehemaligen Ehegatten C.. Sie macht geltend, in der zwischen ihr und C._____ vereinbarten Scheidungskonvention sei festgelegt worden, dass die gemeinsame Liegen- schaft in D._____ zum bestmöglichen Preis verkauft und der Erlös geteilt würde. In der Zwischenzeit sei die Liegenschaft verkauft worden. Beim neu- en "privaten Besitzer des nackten Eigentums" handle es sich gemäss dem Grundbuchauszug um B.. C. sei "privater Inhaber des Nutznies- sungsrechts der gesamten Liegenschaft". Nach dem Wissen der Gesuch- stellerin habe der Kaufpreis zwischen Euro 100'000.- und Euro 150'000.- be- tragen, der genaue Betrag müsse mittels Editionsbegehrens in Erfahrung gebracht werden. Gemäss Grundbuchauszug von Ende 2010/Anfang 2011 sei der Versteigerungswert jedoch auf Euro 304'018.56 beziffert worden (act. 1 S. 3). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege für ein späteres Schlichtungsverfahren wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich anhängig gemacht wird und die verbeiständete Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommen- tar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfahren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlichtungsgesuch eine Anfechtungsklage der Gesuchstellerin nach Art. 285 ff. SchKG gegen B._____ an dessen Wohnsitz in E._____ zum Gegenstand haben wird (act. 1 S. 2). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen-
tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig er- scheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, sie gehe einem Nebenjob nach und erhalte zusätzlich Taggelder der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons ... . Ihre monatlichen Einkünfte beziffert die Gesuchstellerin mit Fr. 3'827.88 aus Arbeitsverdienst und Arbeitslosenentschädigung, Fr. 250.- Kinderzulage sowie Fr. 1'000.- Unterhaltsbeiträgen (act. 1 S. 4). Als ausschliesslich für das Kind bestimmte Einkünfte sind die Unterhaltsbeiträge sowie die Kinder- zulagen nicht zum Einkommen der Gesuchstellerin hinzuzurechnen (Huber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 117 N 32; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10). Die in den Monaten Februar bis Mai 2012 durchschnittlich erhaltenen Nettoeinkünfte der Gesuchstellerin aus Ar- beitsverdienst und Arbeitslosenentschädigung betragen Fr. 3'750.- pro Mo-
nat (act. 3/8/1-2). Im Weiteren verfügt die Gesuchstellerin über Bankgutha- ben bei der ... (act. 3/23). Der Kontostand des einen Kontos betrug per 21. Juni 2012 Fr. 1'243.89 (act. 3/22). Hinsichtlich der übrigen ...konti hat die Gesuchstellerin keine Belege ins Recht gereicht, weshalb sie insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Aufgrund der Steuererklärung 2011 ist jedoch ersichtlich, dass die Gesuchstellerin über keine nennenswer- ten Vermögenswerte verfügt (Urk. 3/23), weshalb sich entsprechende Weite- rungen erübrigen. Ihre Lebenshaltungskosten beziffert und belegt sie so- dann wie folgt: Mietkosten Fr. 1'460.- pro Monat (act. 3/10 [von der Vornah- me einer Kürzung für die Tochter wird abgesehen, vgl. aber Huber, DIKE- Kommentar-ZPO, Art. 117 N 32]), Krankenkassenprämien KVG Fr. 291.10 pro Monat (act. 3/11/1), Leasingkosten Auto Fr. 255.- pro Monat (act. 3/13), Motorfahrzeugversicherung Fr. 112.50 pro Monat (act. 3/14), Haushaltversi- cherung Fr. 24.40 pro Monat (act. 3/15) sowie Steuern Fr. 269.70 pro Monat (act. 3/20). Die Kosten für die Krankenkasse KVG der Tochter von Fr. 75.70 pro Monat (act. 3/11/2) sowie die ausgewiesenen Arztkosten von Fr. 208.- pro Monat (act. 3/12) stellen ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Bedarfspositionen dar und sind vom Unterhaltsbeitrag gedeckt. Sie finden keinen Eingang in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10; Hu- ber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 117 N 32 mit Verweis auf BGE 115 IA 325). Gleiches gilt für die Betreuungskosten für die minderjährige Tochter von Fr. 71.- (act. 3/18) bzw. Fr. 29.25 pro Monat (act. 3/19). Die Kosten für Inter- net, TV, Cablecom und Natel sind sodann bereits im Grundbetrag enthalten (Huber, DIKE-Kommentar-ZPO, Art. 117 N 49). Die geltend gemachten Benzinkosten von Fr. 250.- pro Monat (act. 1 S.5) sind nicht ausgewiesen. Für den Arbeitsweg (...-...) rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin einen Betrag von max. Fr. 40.- pro Monat als Benzinkosten anzurechnen (max. Fr. 1.50 pro Fahrt, pro Woche max. 6 Fahrten). Im Weiteren hat die Gesuch- stellerin Schulden in der Höhe von über Fr. 60'000.- (act. 3/23). Unter Be- rücksichtigung des Grundbetrags kann die Gesuchstellerin bei diesen finan- ziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 3'750.-, Vermögen Fr. 1'243.89, Not-
bedarf Fr. 3'802.70) nicht angehalten werden, die Kosten des Schlichtungs- verfahrens und eines Rechtsbeistandes zu begleichen. Weiter vermag auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin einen Anspruch auf einen Anteil am Verkaufserlös des Hauses in D._____ hat, an der Prozessarmut nichts zu ändern, da sie jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögens- werte zugreifen kann (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Das Erfordernis der Mittel- losigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Nach Art. 286 SchKG sind Schenkungen und unentgeltliche Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Kon- kurseröffnung vorgenommen hat, mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsge- schenke anfechtbar. Vorliegend ist aktenkundig, dass C._____ die gemäss Scheidungskonvention vom 16. November 2009 zu gemeinsamen Eigentum erklärte Liegenschaft in D._____ am 5. November 2010 seinem Sohn B._____ insoweit übertragen hat, als dieser nun "privater Besitzer des nack- ten Eigentums" ist (act. 3/4, act. 3/6). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Gesuchstellerin zahlreiche Betreibungsverfahren gegen C._____ eingeleitet hat; am 19. September 2011 war in Bezug auf die Betreibung Nummer ... eine Einkommenspfändung hängig (act. 3/3). Die Eigentums- übertragung vom 5. November 2010 erfolgte damit innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung. Zudem wurde der Gesuchstellerin am 10. März 2011 gestützt auf Art. 115 SchKG ein Verlustschein ausgestellt (act. 3/2). Sodann ist aktenkundig, dass die Gesuchstellerin und C._____ den Ver-
kehrswert der besagten Liegenschaft am 4. Juli 2007 mit Euro 500'000.- be- zifferten (act. 3/5 S. 3) und der Versteigerungswert der Liegenschaft anfangs 2011 auf Euro 304'018.56 geschätzt wurde (act. 3/6). Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die Übertragung zu einem Wert von Euro 100'000.- bis 150'000.- erfolgt sei (act. 1 S. 3). Dass sie den Verkaufserlös nicht genau beziffern kann, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen, ist es ihr doch im jetzi- gen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres möglich, diesen zu eruieren. Damit er- scheint die beabsichtigte Klage im jetzigen Zeitpunkt nicht aussichtslos. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren betreffend oberwähnte Klage nach Art. 285 ff. SchKG gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.8. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierfür bedarf es ganz besonderer Umstände. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbe- reitung rechtfertigt sich ebenfalls nur bei Vorliegen ganz besonderer Um- stände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaus- sichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in
tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. 2.9. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung zur Vorbereitung des Prozesses und im Schlichtungsverfahren erfüllt. Insbeson- dere die Tatsache, dass es sich insoweit um einen internationalen Sachver- halt handelt, als die verkaufte Liegenschaft in D._____ liegt, sowie die Ab- klärungen zum zurzeit unbekannten Verkaufspreis sind von gewisser Kom- plexität. Damit ist von der Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes auszugehen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde er- folgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Be- zirk Bülach betreffend Klage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Be- zirk Bülach betreffend Klage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X., ... [Adresse], ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt. 3. Der Gesuchstellerin wird zur Vorbereitung der Klage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen B. bis zur Rechtshängigkeit in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'600.–. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens (Ziff. 1 und 2) trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher die Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird. 5. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Pro- zesses (Ziff. 3) trägt der Kanton Zürich. 6. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 7. Schriftliche Mitteilung an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin (gegen Empfangsschein), - die Obergerichtskasse zur Kenntnisnahme. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: