Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120098-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 17. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch nicht anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ein (act. 1). Der Gesuchsteller beabsich- tigt die Einreichung einer Klage auf Abänderung von Unterhaltsbeiträgen gegen seine Tochter. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragte er ausdrücklich nicht (act. 1 S. 4). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird vor der Klageeinreichung nur gewährt, wenn das Schlichtungsverfahren später mit hinreichender Wahrscheinlich- keit tatsächlich anhängig gemacht wird und die gesuchstellende Person als klägerische Partei auftritt. Vorausgesetzt wird damit, dass es sich um ein genau umschriebenes Prozessverfahren und nicht um eine unbestimmte Zahl erst noch zu bestimmender prozessualer oder ausserprozessualer Schritte handelt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen
Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 128 N 2). Obwohl das Schlichtungsverfah- ren vorliegend noch nicht eingeleitet wurde, ist bekannt, dass das Schlich- tungsgesuch eine Klage des Gesuchstellers auf Abänderung der Unterhalts- verpflichtung gegenüber der nun zwölf Jahre alten Tochter B._____ zum Gegenstand haben wird (act. 2/5 und act. 2/8). Diese wohnt in C.; es ist beabsichtigt, die Klage in C. einzuleiten (act. 2/8). Damit ist das Prozessverfahren hinreichend bestimmbar und ist folglich über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Der Gesuchsteller macht geltend, er beziehe Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 2'060.- pro Monat und belegt diese mittels Auszügen aus dem Sozialhilfekonto und dem ... Budget (act. 1 S. 2 und act. 2/6 und act. 2/9). Vermögenswerte besitzt er gemäss dem Kontoauszug der D._____ AG vom 25. Juni 2012 keine (act. 2/1, vgl. auch act. 2/5). Die notwendigen Lebens- haltungskosten werden wie folgt beziffert: Mietkosten Fr. 825.- pro Monat (act. 2/2), Krankenkassenprämien KVG Fr. 258.- pro Monat (Fr. 380.- abzüg- lich Fr. 122.- IPV, act. 2/11 und act. 2/6), Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 21.75 pro Monat (act. 2/10) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 2/4). Die Kosten für Telefon und Internet sind sodann bereits im Grundbetrag von Fr. 1'200.- enthalten. Im Weiteren bestehen gegenüber dem Gesuchsteller diverse offene Verlustscheine (act. 2/3). Unter Berücksichtigung des Grund- betrags kann der Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Ein- kommen: Fr. 2'060.-, Vermögen Fr. 0.-, Notbedarf: Fr. 2'306.75) nicht ange- halten werden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens selbst zu begleichen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller eine Abänderungskla- ge gegen seine elfjährige Tochter anstrebt (act. 1 und act. 2/8). Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Der Gesuchsteller hat belegt, dass er zurzeit we- der über Einkünfte noch über Vermögen verfügt. Aus den eingereichten Ak- ten geht jedoch nicht hervor, wie hoch die Einkünfte des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen waren. Dennoch kann gestützt auf die Tatsache, dass der Gesuchsteller zu Unter- haltszahlungen von Fr. 800.- (act. 2/8) verpflichtet wurde und nun Sozialhil- feleistungen bezieht, gefolgert werden, dass sich seine Einkünfte erheblich vermindert haben müssen. Damit erscheint sein Begehren nicht aussichts- los. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren betreffend oberwähnte Abänderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde er- folgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 3.2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren im Be- zirk Winterthur betreffend Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge ge- gen B._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde, in welcher die Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird. Dies ist vorliegend C._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 17. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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