Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120092-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Friedensrichter- amt C., anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren gegen B. (GV.2012.00016) ein (act. 1). Die Schlichtungsverhandlung fand am 22. Mai 2012 statt (act. 3/9). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die
Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.3. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.4. Der Gesuchsteller macht geltend, seine Lebensgefährtin komme für seinen Lebensunterhalt auf. Er verfüge weder über monatliche Einkünfte noch über Vermögen (act. 1 S. 5, vgl. auch act. 3/9, act. 3/3). Die Lebensgefährtin be- stätigte mit Schreiben vom 18. Juni 2012, dass sie den Lebensunterhalt des Gesuchstellers finanziere (act. 3/8). Seine notwendigen Lebenshaltungskos- ten beziffert und belegt der Gesuchsteller wie folgt: Krankenkassenbeiträge
KVG 250.90 pro Monat (einschliesslich Prämienverbilligung, act. 3/7), AHV- Beiträge Fr. 41.55 pro Monat (act. 3/3) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 3/2/3). Weiter hat der Gesuchsteller gegenüber der Alimentenstelle Schulden in der Höhe von Fr. 97'888.10 (act. 3/6). Diese finden jedoch kei- nen Eingang in die Bedarfsrechnung, da der Gesuchsteller nicht geltend macht, er zahle sie regelmässig ab (Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, S. 3 mit weiterem Verweis). Schliesslich geht aus den Akten nicht her- vor, ob der Gesuchsteller die dem Beklagten in der Hauptsache geschulde- ten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 727.- (act. 3/4-5) nach wie vor be- zahlt. Aufgrund der unterlassenen Mitwirkung ist dieser Betrag in der Be- darfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man letztere Position in den Notbedarf nicht miteinbezieht, ist bei diesen finanziellen Verhältnissen von der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 2.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.6. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag bei er- heblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Der Gesuchsteller hat belegt, dass er zurzeit weder über Einkünfte noch über Vermögen verfügt (act. 3/3). Aus den eingereichten Akten geht jedoch nicht hervor, wie hoch die Einkünfte des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1998 waren (vgl. act. 3/4). Den Ausführungen des Gesuchstellers ist einzig zu
entnehmen, dass er schon seit längerer Zeit über keine Einkünfte verfüge (act. 1 S. 5). Damit kann weder eine allfällige Einkommenseinbusse des Ge- suchstellers beziffert werden noch kann überprüft werden, ob die Vorausset- zung der erheblichen Veränderung der Verhältnisse gegeben ist. Unter die- sen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, beim vorliegenden Rechtsbegehren in der Hauptsache handle sich um ein Prozessbegehren, dessen Verlustgefahren beträchtlich geringer seien als die Gewinnaussich- ten. Damit muss das Begehren als aussichtslos bezeichnet werden und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dem Gesuchstel- ler ist es indes unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksge- richt erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 2.7. Einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht. Damit ist darüber nicht zu befinden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt C., - an die Gegenpartei in der Hauptsache, B., vertreten durch die Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 27. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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