Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120087-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gegen die B._____ AG (Urk. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 liess der Gesuchsteller für das erwähnte Schlichtungsverfahren beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung rückwirkend per 5. Juni 2009 stellen (Urk. 1 S. 3). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht in Frage steht. Die Gegenpartei ist daher ge- mäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere
Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller liess zu seinen finanziellen Verhältnissen ausführen, er und seine Familie würden seit dem Auslaufen der Arbeitslosengelder von der So- zialfürsorge (...) unterstützt. Die IV-Rente sei vorläufig bis 31. Mai 2012 befristet und der Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung sei noch hängig. Deshalb
habe die Sozialhilfeunterstützung ab 1. Juni 2012 neu berechnet werden müssen (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsteller ist verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von vier Jahren bzw. acht Monaten (Urk. 4/1 S. 1). Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 4/1 S. 1 und 4/11) und hat Schulden in der Höhe von EUR 2'500.- (Urk. 4/1 S. 4). Seine monatlichen Einnahmen beziffert er auf EUR 1'959.61 (Kin- derzulage EUR 368.-, Sozialhilfe EUR 1'291.61, Elterngeld der Ehefrau EUR 300.-; Urk. 4/1 S. 2), was umgerechnet ca. Fr. 2'350.- entspricht. Die dazugehöri- gen Belege wurden ins Recht gelegt (Urk. 4/2c, 4/3-4, 4/7). Die monatlichen Aus- lagen seiner Familie gibt der Gesuchsteller mit EUR 769.15 an (Miete inkl. Gara- ge EUR 662.50, Krankenkassenbeiträge der Kinder EUR 15.80, Hausrat- /Haftpflichtversicherung EUR 11.16, Schuldzinsen für Kredite EUR 26.20, Strom- kosten EUR 53.50; Urk. 4/1 S. 2). Zu sämtlichen Angaben - ausser den monatli- chen Schuldzinsen für Kredite - wurden die entsprechenden Belege zu den Akten gereicht (Urk. 4/8-10 und 4/12). Daraus folgt, dass monatliche Auslagen in der Höhe von EUR 742.96 bzw. ca. Fr. 890.- belegt sind. Hinzu kommt noch der mo- natliche Grundbetrag gemäss Kreisschreiben. Dieser würde insgesamt für die Familie des Gesuchstellers Fr. 2'500.- betragen. Da jedoch die Lebenshaltungs- kosten in Deutschland tiefer sind als diejenigen in der Schweiz, ist dem Gesuch- steller nicht der gesamte Grundbetrag gemäss Kreisschreiben anzurechnen. Ge- mäss der Tabelle "Preisniveauindizes im weltweiten Vergleich" (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/05/07/blank/key/01.html; zu- letzt besucht am 16. Juli 2012) ist davon auszugehen, dass die Lebenshaltungs- kosten in Deutschland ca. 2/3 der Lebenshaltungskosten in der Schweiz betra- gen. Es ist dem Gesuchsteller folglich ein Grundbetrag von Fr. 1'667.- anzurech- nen. Dies ergibt insgesamt monatliche Auslagen von Fr. 2'557.-, welchen monatli- che Einnahmen von Fr. 2'350.- gegenüberstehen. Die Mittellosigkeit des Gesuch- stellers ist damit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.8. Gestützt auf die Klageschrift vom 1. Juni 2012 sowie die dazugehörigen Bei- lagen (Urk. 4/2 und 4/2a-f) kann die rechtshängig gemachte Klage gegen die B._____ AG betreffend Schadenersatz und Genugtuung aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.9. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und es ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betref- fend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.10. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118). 2.11. Der Gesuchsteller liess ausführen, eine anwaltliche Vertretung sei notwen- dig aufgrund des komplexen Sachverhaltes, der schwierigen Rechtsfragen, der grossen Tragweite des Verfahrens und der Tatsache, dass auf der Gegenseite eine Versicherung stehe (Urk. 1 S. 3). Zudem sei er gesundheitlich angeschlagen (Urk. 4/1 S. 4). 2.12. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung - aus- nahmsweise - erfüllt. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen in Deutschland wohnhaften ... Staatsangehörigen [des Staates D._____], der mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut ist. Der Gesuchsteller kann deshalb seine Sache selber nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten. Im Weiteren ist der
rechtshängig gemachte Prozess für den Gesuchsteller und seine Familie finanziell von sehr grosser Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, dass haftpflichtrechtli- che Forderungsklagen eine gewisse Komplexität aufweisen und dass es sich bei der Gegenpartei in der Hauptsache um die Haftpflichtversicherung des Unfallver- ursachers handelt, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügt und zur Führung derartiger Prozesse Juristen einsetzt. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren erfüllt, weshalb dem Gesuch auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 2.13. Zu prüfen bleibt, ob die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- städung rückwirkend per 5. Juni 2009 gewährt werden kann. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Ge- suchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwir- kend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äus- serst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). 2.14. Vorliegend führte der Gesuchsteller zwar aus, er sei für die Vergleichsver- handlungen und für die Wahrung seiner Prozesschancen, insbesondere betref- fend Einholung der jeweiligen Verjährungsverzichte bei der Beklagten, auf eine rechtliche Vertretung bereits im Vorfeld der Klage angewiesen gewesen (Urk. 1 S. 3). Er unterlässt es jedoch darzutun, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller nicht möglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, bereits am 5. Juni
2009 (oder allenfalls sogar noch früher) das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses einzureichen. Folg- lich ist das Gesuch um rückwirkende Gewährung abzuweisen. 2.15. Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 1. Juni 2012 beim Friedensrich- teramt C._____ ein Schlichtungsgesuch und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 4/2 S. 3). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, wenn die Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zu- ständigen Gericht neu eingereicht wird. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass das beim Friedensrichteramt C._____ gestellte Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zurückgezogen wurde oder dass das Friedensrichteramt C._____ darauf nicht eingetreten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass kei- nes von beiden erfolgt ist, weshalb die Monatsfrist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Folglich gilt das Gesuch als am 1. Juni 2012 gestellt, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab diesem Zeitpunkt Wirkung entfaltet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt .... Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfah- rens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entschei-
den hat. Die Kostenauflage an die Stadt ... erfolgt deshalb unter diesem Vorbe- halt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gegen die B._____ AG mit Wirkung ab 1. Juni 2012 die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Dem Gesuchsteller wird bis zur Einreichung einer allfälligen Klage beim zu- ständigen Gericht in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 1 - 2) trägt unter Vorbe- halt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt C._____ (GV.2012.00284 HRL), ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, ... [Adresse]
je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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