Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120086-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., substituiert durch MLaw X1.,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess am 14. Juni 2012 beim Frie- densrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Erb- teilungsklage gegen B., D. und E._____ (Urk. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren ersuchen (Urk. 1 und Urk. 3/1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenparteien sind da- her gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu- sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Die Gesuchstellerin bezifferte ihren monatlichen Nettolohn auf Fr. 1'656.- (Urk. 3/1 S. 2) und reichte als Beleg die definitive Lohnabrechnung des 1. Semes- ters 11/12 ins Recht (Urk. 3/5). Hierzu liess sie ausführen, der in der Steuererklä- rung 2011 angegebene Lohn habe sich aufgrund einer krankheitsbedingten teil- weisen Arbeitsunfähigkeit massiv reduziert (Urk. 1 S. 1). Für die monatlichen Aus- lagen setzte die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 2'292.25 ein (Mietzins inkl.
Nebenkosten Fr. 1'625.-, Krankenkassenprämie KVG Fr. 310.65, Hausrat- /Haftpflichtversicherung Fr. 8.75, Anteil Steuern je Monat Fr. 347.85; Urk. 3/1 S. 2) und reichte die entsprechenden Belege zu den Akten (Urk. 3/6-9). Unter Be- rücksichtigung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- ist von einem monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3'392.25 und damit von ei- nem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 1'736.25 auszugehen. Da die Gesuchstelle- rin mit F._____ zusammenlebt, ist fraglich, ob die ganze Miete von Fr. 1'625.- in ihrem Bedarf zu berücksichtigen ist. Aufgrund des sehr tiefen Einkommens von F._____ (Urk. 3/1 S. 2) ist jedoch davon auszugehen, dass dieser keinen Beitrag an die monatliche Miete zu leisten vermag. Und selbst wenn im Bedarf der Ge- suchstellerin nur die Hälfte der Miete berücksichtigt würde, betrüge der monatli- che Fehlbetrag immer noch Fr. 923.75. Wie bereits ausgeführt ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit auch vorhande- nes Vermögen zu berücksichtigen. Aus der Steuererklärung 2011 ergibt sich, dass die Gesuchstellerin Ende 2011 über Vermögen in der Höhe von Fr. 35'012.- verfügte (Urk. 3/4 S. 10). Am 21. Mai 2012 betrug ihr Vermögen noch Fr. 7'919.08 (Urk. 3/11). Hierzu liess die Gesuchstellerin ausführen, sie habe aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation ihre Vermögenswerte annähernd aufge- braucht (Urk. 1 S. 1). 2.7. Gestützt auf diese Ausführungen und die dazugehörigen Belege ist hinrei- chend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin nicht genügend hohe Ein- nahmen erzielt, um neben den Kosten des laufenden Lebensunterhaltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Ihr zurzeit noch vorhandenes Ver- mögen benötigt sie zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes, weshalb die- ses bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Daran än- dert auch nichts, dass die Gesuchstellerin einen potentiellen erbrechtlichen An- spruch am vorliegend streitigen Nachlass hat, da die Gesuchstellerin jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht auf die Vermögenswerte zugreifen kann. Zudem verbietet es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der sog. Effektivitäts- grundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch zu berück- sichtigen (vgl. BGE 118 IA 369, 371). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht ist. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.9. Die rechtshängig gemachte Erbteilungsklage gegen B., D. und E._____ kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.10. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Erbtei- lungsklage die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.11. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). 2.12. Die Gesuchstellerin unterliess es, die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes zu begründen (vgl. Urk. 1 und Urk. 3/1 S. 4). Dem Schlichtungsgesuch lässt sich jedoch entnehmen, dass es um die Teilung des seit vier Jahren ungeteilten Nach- lasses des Vaters der Gesuchstellerin geht und dass die Gesuchstellerin durch ih- ren Vater auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Der Wert des Nachlasses kann nur
aufgrund des amtlichen Steuerinventars geschätzt werden. Der Erbteil der Ge- suchstellerin beträgt ca. Fr. 173'500.- (Urk. 3/2). 2.13. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung - aus- nahmsweise - erfüllt. Zwar finden sich in den eingereichten Unterlagen keine Hin- weise dafür, dass B., D. und E._____ anwaltlich vertreten sind. Der rechtshängig gemachte Prozess ist jedoch von finanziell sehr grosser Bedeutung für die Gesuchstellerin; bei der streitigen Erbschaft handelt es sich offenbar um das einzige namhafte Aktivum der zurzeit mittellosen Gesuchstellerin, was ihr bei entsprechendem Prozessausgang ermöglichen würde, für eine gewisse Zeit ihren Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Ausserdem ist auf die - relative - Komplexi- tät einer Erbteilungsklage hinzuweisen, was es ebenfalls als sinnvoll erscheinen lässt, dass die Gesuchstellerin bereits im aktuellen Verfahrensstadium anwaltlich vertreten ist. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren erfüllt, weshalb dem Ge- such auch in diesem Punkt zu entsprechen ist. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt.
3.2. Wie gesehen verbietet es der sog. Effektivitätsgrundsatz, den im konkreten Prozess liegenden streitigen Anspruch für die Frage der Prozessarmut zu berück- sichtigen. Allerdings ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dereinst Vermögenswerte aus dem vorliegenden Verfahren erhalten wird. Es scheint deshalb gerechtfertigt, der Gesuchstellerin die unentgelt- liche Rechtspflege unter der Auflage zu erteilen, wonach sie die beiliegende Ab- tretungserklärung zu unterzeichnen hat, mit welcher sie den künftigen Prozess- gewinn im Umfang der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde C._____ abtritt. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu ent- scheiden hat, weshalb die Gemeinde C._____ die Kosten des Schlichtungsver- fahren ohnehin nur dann zu tragen hat, wenn die Gesuchstellerin das Schlich- tungsgesuch zurückziehen würde, wenn das Verfahren wegen Säumnis der Ge- suchstellerin abgeschrieben würde oder wenn die Parteien eine Einigung erzielen würden. Vorliegend sind deshalb die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens – unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO und unter Vor- behalt, wonach die Gesuchstellerin die beiliegende Abtretungserklärung unter- zeichnet – durch die Gemeinde C._____ zu tragen. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. B., D. und E._____ verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltli- cher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO an das Obergericht offen, sofern ihnen daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Erbteilungsklage die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt unter der Voraussetzung, dass sie bis 15. August 2012 die beiliegende Abtretungserklärung unterzeichnet dem Friedensrichteramt C._____ einreicht. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt un- ter der Voraussetzung, dass sie bis 15. August 2012 die beiliegende Abtre- tungserklärung unterzeichnet dem Friedensrichteramt C._____ einreicht. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. X., sub- stituiert durch MLaw X1., ... [Adresse], unter Beilage der Abtre- tungserklärung − das Friedensrichteramt C., ... [Adresse] − B., ... [Adresse] − D., ... [Adresse] − E._____, ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 24. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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