Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120085-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 10. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 7. Juni 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Frie- densrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Forderung in der Höhe von Fr. 7'000.50 aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindever- waltung B._____ (Urk. 3/1). 1.2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 setzte das Friedensrichteramt B._____ dem Gesuchsteller Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 375.- (Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Juni 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich "Beschwerde" (Urk. 2). Da es sich dabei inhaltlich um ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege handelte, überwies die I. Zivilkammer die erwähnte Eingabe am 12. Juni 2012 zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts (Urk. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine finanziellen Verhältnisse umfassend mit aktuellen Belegen zu dokumen- tieren sowie sämtliche dem Friedensrichteramt B._____ vorgelegten Unterlagen einzureichen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 reichte der Gesuchsteller mehrere Beilagen zu den Akten (Urk. 5 und Urk. 6/1-8). Dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ausdrücklich nicht beantragt (Urk. 6/1 S. 4). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident
im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Zur Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c erster Satz). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7).
2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er sei krank und könne sich von Fr. 1'926.- einen Kostenvorschuss von Fr. 375.- nicht leisten (Urk. 2 und Urk. 5). Die von ihm geltend gemachte monatliche Auszahlung der Sozialbehörde der Gemeinde B._____ von Fr. 1'926.- ist belegt (Urk. 3/2 und Urk. 6/2). Sein Postkonto weist per 12. Juli 2012 einen Saldo von Fr. 60.24 auf (Urk. 6/8). Zu seinen monatlichen Auslagen führt der Gesuchsteller aus, die Miete betrage Fr. 949.-. Die Krankenkassenprämie von Fr. 306.- werde von der Fürsor- ge bezahlt. Im Weiteren setzten sich seine monatlichen Auslagen zusammen aus Telefonkosten von Fr. 100.-, Autokosten von Fr. 100.- bis Fr. 200.- sowie allge- meinen Lebenskosten von ca. Fr. 800.- (Urk. 6/1 S. 2). Belegt ist zwar einzig die Miete von monatlich Fr. 949.- (Urk. 6/7). Da jedoch diese Miete zusammen mit dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- bereits die monatlichen Einnahmen von Fr. 1'926.- übersteigt, ist die Mittelosigkeit des Gesuchstellers hin- reichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.8. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 6/3-6) kann die rechtshängig gemachte Klage gegen die Gemeindeverwaltung B._____ betreffend Werk- eigentümerhaftung nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
2.9. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt werden. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegen somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Klage aus Werkeigentümerhaftung gegen die Gemeindeverwaltung B._____ die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B., ... [Adresse] (Geschäfts-Nr. ...) − die Gegenpartei in der Hauptsache, Gemeindeverwaltung B._____, ... [Adresse] 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. August 2012 _________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: