Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120084-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 27. Juni 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage betreffend Auslagen auf- grund von Schwangerschaft und Geburt nach Art. 295 ZGB gegen B._____ ein (vgl. act. 5/5). Ebenfalls am 11. Juni 2012 ersuchte sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) reichte die Gesuchstelle- rin am 21. Juni 2012 diverse Unterlagen ins Recht (act. 4 und 5/1-8). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Ausgangslage 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensauf- wandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kin- dern und arbeitet zu 20 Prozent bei der D.. Ihr monatliches Erwerbs- einkommen beträgt Fr. 1'444.65 (act. 2/2). Zudem erhält sie Taggeld der Ar- beitslosenkasse in der Höhe von Fr. 2'352.05 pro Monat (act. 2/3). Im Weite- ren erhält sie für drei Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.- (act. 2/4), welche in der Bedarfsrechnung jedoch nicht zu berücksichtigen sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10). Glei- ches gilt für die Kinderzulagen. Damit belaufen sich die massgebenden mo- natlichen Einkünfte der Gesuchstellerin auf insgesamt Fr. 3'796.70. Zu ihrem Vermögen macht die Gesuchstellerin geltend, das Privatkonto bei der E. habe per 21. Juni 2012 einen Saldo von Fr. 10'195.27 aufgewiesen (act. 5/1), jenes bei der F._____ per 15. Juni 2012 einen Saldo von Fr. 693.81 (act. 5/2) und jenes bei der G._____ einen solchen von Eu- ro 873.90 (x 1.20 = Fr. 1'048.68) (act. 5/3). Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten, d.h. ohne Berücksichtigung der unmündigen Kinder (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35), belegt die Gesuchstellerin wie folgt: Mietkosten Wohnung Fr. 2'140.- pro Monat (act. 2/6; nach BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10, könnte für die Kinder grund- sätzlich ein Anteil der Wohnkosten abgezogen werden, da diese von den Unterhaltsbeiträgen gedeckt sind), Krankenkassenprämien KVG der Ge- suchstellerin Fr. 338.70 pro Monat (act. 2/7a-e, act. 1 S. 2) sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 40.- pro Monat (act. 2/8). Die Fremdbetreu- ungskosten der Kinder von monatlich Fr. 2'321.25 (act. 2/9) stellen eine aus- schliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmte Bedarfsposition dar und finden damit keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 3'796.70, Vermögen 11'937.76, Notbedarf Fr. 3'868.70) ist es der Gesuchstellerin - auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die Anrechnung eines sog. Notgroschens (vgl. hierzu BSK
ZPO-Rüegg Art. 117 N 15) - zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfah- rens und die damit zusammenhängenden Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aus ihrem Vermögen zu begleichen, zumal die Kosten des Schlichtungsverfahrens von geringer Höhe sind. Damit besteht vorlie- gend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstelle- rin ist es indessen unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, - an das Friedensrichteramt C., - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B., ... [Adresse]. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 27. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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