Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120083-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichterin Dr. D. Scherrer so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 24. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ , vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Beiständin lic. iur. X._____ beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage betreffend Unterhalt gegen D._____ einreichen (act. 2/3). Eben- falls am 6. Juni 2012 liess er sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (act. 1). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 3) liess der Gesuchsteller sodann nach einmaliger Fristerstreckung (act. 4) zahlreiche Unterlagen ins Recht reichen (act. 6/11-17). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor der Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichts- präsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder In- stanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkos- ten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermö- gens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre
Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuch- stellers in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Der rund ein Jahr alte Gesuchsteller ist gemäss den glaubhaften Ausführun- gen im Gesuch ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter ist alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern und arbeitet Teilzeit bei der .... Ihr monatliches Erwerbseinkommen beträgt Fr. 1'444.60 (act. 2/4). Zudem wird sie von der Arbeitslosenkasse ... mit Fr. 2'352.05 pro Monat unterstützt (act. 2/5). Im Weiteren erhält sie für die drei weiteren Kinder Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.- (act. 2/6), wel- che jedoch in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35). Gleiches gilt für die Kinderzulagen der drei weiteren Kinder. Damit belaufen sich die massgebenden monatlichen Einkünfte der Mutter des Gesuchstellers auf insgesamt Fr. 3'796.65. Zum Vermögen der Kindsmutter lässt der Gesuchsteller ausführen, das Privat- konto bei der Bank E._____ habe per 21. Juni 2012 einen Saldo von Fr. 10'195.27 aufgewiesen (act. 6/13), jenes bei der Bank F._____ per 15. Juni 2012 einen Saldo von Fr. 693.81 (act. 6/14) und jenes bei der Bank G._____ per 11. Juni 2012 einen solchen von Euro 873.90 (= Fr. 1'049.54, Stand 19. Juli 2012; act. 6/12). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für den Gesuchsteller und die Mut- ter, d.h. ohne Berücksichtigung der übrigen unmündigen Kinder (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35), werden sodann wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten Wohnung Fr. 2'140.- pro Monat (act. 2/8, nach BSK ZPO- Rüegg, Art. 117 N 10, könnte für die Kinder mit Ausnahme des Gesuchstel-
lers grundsätzlich ein Anteil der Wohnkosten abgezogen werden, da diese von den Unterhaltsbeiträgen gedeckt sind), Krankenkassenprämien KVG insgesamt Fr. 420.80 pro Monat (für die Mutter Fr. 338.70 pro Monat, für den Gesuchsteller Fr. 82.10 pro Monat, exklusive Prämienverbilligung, act. 2/9), Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 40.- pro Monat (act. 2/10) sowie Kosten für den Arbeitsweg Fr. 170.- pro Monat (act. 5 und act. 6/17). Die geltend gemachten Kosten für die Fremdbetreuung des Gesuchstellers von Fr. 1'231.25 pro Monat sind angemessen (act. 6/16); es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des Aupairs gemäss der Arbeitsbestätigung vom 26. Juni 2012 Mitte Juli 2012 geendet hat. Dennoch sind die Kosten in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen, da der Gesuchsteller wohl auch weiterhin einer Betreuung bedarf. Die Fremdbetreuungskosten der übrigen Kinder von monatlich Fr. 1'090.- (act. 5 und act. 6/15) stellen eine aus- schliesslich für den Unterhalt der Kinder bestimmte Bedarfsposition dar und finden - zumal von den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'000.- gedeckt - keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 10). Unter Berücksichti- gung des Grundbetrags für sich und den Gesuchsteller kann die Kindsmutter bei diesen massgebenden finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 3'796.65, Vermögen 11'938.62, Notbedarf Fr. 5'752.05) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Die Kindsmutter hat zwar erhebliches liquides Vermögen, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie dieses zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten benötigt. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur
Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er den Ge- suchsteller am 24. Juni 2011 in H._____ als sein Kind anerkannt hat (act. 2/2). Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ lässt der Gesuchsteller nicht stellen. Einem sol- chen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Sozialbe- hörde C._____ hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 24. Januar 2012 ausdrücklich zur Beiständin des Gesuchstellers u.a. mit dem Auftrag er- nannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers ge- währleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen
Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kindsmutter und den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt C.,
lic. iur. A. Leu-Zweifel
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