Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120080-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 11. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch M.A. HSG X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, gegen ihren Vater B._____ eine Klage auf Mündigenunterhalt anhängig zu machen. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 stellte sie beim Obergerichtspräsidenten die folgenden Rechts- begehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Gesuchstellerin im Hinblick auf die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner die unent- geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO vorprozessual zu gewähren; 2. der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechts- beistand zur Vorbereitung des Prozesses zu bestellen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. 2.2. Dem Gesuch der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob sie einzig die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes zur Vorbereitung des Prozesses i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter
Satz verlangt oder ob sie auch für das - soweit ersichtlich noch nicht eingeleitete - Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt (vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 4). Es ist im Folgenden sowohl die unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a, b und c ZPO für das allenfalls noch einzuleitende Schlichtungsverfahren wie auch die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz zu prüfen. 2.3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestel- lung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aus- sichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuches relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen lediglich ausfüh- ren, es sei gemäss der beiliegenden Lohnbescheinigung [der Mutter der Gesuch- stellerin] über EUR 500.- (Urk. 3/5) und der beiliegenden Arbeitslosenbestätigung [der Gesuchstellerin] offensichtlich, dass ihr die finanziellen Mittel zur Bestreitung eines Prozesses fehlten. Seit 1. Mai 2012 seien zudem auch diese Einnahmen weggefallen. Zurzeit erhalte sie eine knappe Arbeitslosenunterstützung. Vermö- gen sei keines vorhanden. Ihre Mutter arbeite halbtags und verdiene EUR 500.-. Ihr Vater zahle keinen Unterhalt (Urk. 1 S. 3). Als Beleg wurde eine Bezugsbestä- tigung des Arbeitsmarktservices C._____ vom 16. April 2012 zu den Akten ge- reicht, aus welcher sich ergibt, dass die Gesuchstellerin vom 16. Januar bis 8. Mai 2012 einen Tagsatz von EUR 18.50 erhielt (Urk. 3/5). Diese Bestätigung ist je- doch nicht mehr aktuell, da gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin diese Einnahmen seit 1. Mai 2012 weggefallen sind (Urk. 1 S. 3). Im Weiteren wurde ei- ne Lohn-/Gehaltsabrechung der Mutter der Gesuchstellerin eingereicht, welche einen Auszahlungsbetrag von EUR 517.31 ausweist (Urk. 3/6). Weitere Unterla- gen zu den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin bzw. der Mutter der Gesuchstellerin wurden nicht eingereicht. So bestehen insbesondere keinerlei Angaben über die Höhe der monatlichen Auslagen der Gesuchstellerin und ihrer Mutter sowie über die Höhe der "knappen Arbeitslosenunterstützung", die die Ge- suchstellerin eigenen Angaben zufolge zurzeit erhält. 2.8. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sowie der Mutter der Gesuchstel- lerin zu beurteilen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ist damit ihren Mit- wirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechts- beistandes abzuweisen ist. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des
Begehrens in der Hauptsache und der Notwendigkeit eines (vorprozessualen) Rechtsbeistandes kann deshalb verzichtet werden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erster Satz wird nicht bestellt. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Vorbereitung des Prozesses i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz wird abgewiesen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt X._____, M.A. HSG in Law, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 11. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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