Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120079-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 9. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen ihre frühere Ar- beitgeberin C._____ AG auf Anfechtung der Kündigung sowie Bezahlung der ausstehenden Löhne seit März 2012 (Urk. 1 S. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2012 liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren ersuchen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist bei Streitigkeiten aus einem Arbeits- verhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- das Schlichtungsverfahren kos- tenlos. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis, wo- bei die Gesuchstellerin keine Angaben zum Streitwert macht (Urk. 1 S. 4). Sie hält lediglich fest, dass der Arbeitsvertrag bis 31. Dezember 2017 befristet und eine Kündigung auf einen früheren Zeitpunkt ausgeschlossen sei. Sie fechte die Kün-
digung an und verlange die vereinbarungsgemässen Lohnzahlungen seit März 2012 (Urk. 1 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin eine unge- rechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 337c OR geltend macht und Ersatz dessen verlangt, was sie verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wä- re. Die Gesuchstellerin verdiente bei einem Pensum von 80% monatlich Fr. 7'800.-, weshalb der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- betragen dürfte. Es ist davon auszugehen, dass das Schlichtungsverfahren vorliegend somit nicht kos- tenlos ist, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten ist. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu- sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und
sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie habe Fr. 2'623.74 Vermögen (Urk. 1 S. 3) und Schulden in der Höhe von Fr. 37'469.60 (Urk. 1 S. 4). Im März 2012 habe sie Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'744.10 und im April 2012 von Fr. 5'232.25 erhalten (Urk. 1 S. 2). Die entsprechenden Belege wurden zu den Akten gereicht (Urk. 2/12-14). Aus den beiden Belegen der Arbeitslosenkasse ergibt sich, dass die Arbeitslosenentschä- digung im März 2012 lediglich Fr. 1'744.10 betrug, da einmalig 15 allgemeine Wartetage abgezogen wurden (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0; Urk. 2/13-14). Es ist deshalb davon auszugehen, dass in Zukunft die monatliche Arbeitslosenentschädigung der Gesuchstellerin in etwa gleich hoch sein wird wie die Arbeitslosenentschädigung im Monat April 2012 (Urk. 2/14). Es ist somit von monatlichen Einnahmen von Fr. 5'232.25 auszuge- hen. Bezüglich ihrer monatlichen Auslagen erklärte die Gesuchstellerin, diese würden Fr. 4'447.86 betragen (Miete Fr. 1'794.-, Krankenkassenprämie Fr. 339.55, Prä- mie Hausrat/Haftpflichtversicherung Fr. 22.-, Auslagen Essen/Kleidung/Kosme- tik/Coiffeur Fr. 1'000.-, Auslagen für Auto/Zahnarzt Fr. 204.-, Auslagen für TV/Telefon/Internet Fr. 136.40 und Anteil Steuern Fr. 951.91; Urk. 1 S. 2). Zu sämtlichen Auslagen - mit Ausnahme der Zahnarztkosten und der im Grundbetrag enthaltenen Auslagen für Essen/Kleidung/Kosmetik - wurden die entsprechenden
Belege ins Recht gelegt (Urk. 2/2-11). Dem Darlehensvertrag vom 25. September 2011 ist sodann zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin Abzahlungen von mo- natlich Fr. 300.- leisten müsste (vgl. Urk. 2/16). Dies wird von ihr in ihrem Bedarf jedoch nicht geltend gemacht und es wäre durchaus denkbar, dass sie derzeit keine Abzahlungen leistet. Ebenso wenig macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie heute noch für den Lebensunterhalt ihres an einer Leberzirrhose leidenden Sohnes aufkommt (vgl. Urk. 2/15). Stellt man vollumfänglich auf den durch die Gesuchstellerin geltend gemachten monatlichen Bedarf ab, resultiert ein monatli- cher Überschuss von Fr. 784.40. Zudem verfügte die Gesuchstellerin am 1. Juni 2012 über Vermögen von Fr. 2'623.74 (Urk. 2/12). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin ihrem Rechtsvertreter bereits Kosten- vorschüsse von insgesamt Fr. 6'046.65 geleistet hat (vgl. Urk. 1 S. 4), weshalb im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht mehr mit hohen Anwaltskosten zu rechnen sein dürfte. Diese Kosten sowie die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens können mit dem monatlichen Überschuss von Fr. 784.40 und/oder aus dem vorhandenen Vermögen bestritten werden. Daran ändern auch die von der Gesuchstellerin angeführten Schulden in der Höhe von Fr. 37'469.60 nichts (Urk.1 S. 4), wird von der Gesuchstellerin doch nicht geltend gemacht, dass sie monatliche Abzahlungen leiste. 2.8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichts- losigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob die Gesuchstellerin auf eine anwaltliche Vertretung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzugehen. 2.9. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Ge- suchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen.
Zürich, 9. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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