Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120078-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 4. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 1. Juni 2012) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrich- teramt B._____ gestellt (Urk. 1). In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen C., gesetzlich vertreten durch D., auf Abänderung des Unterhaltsver- trages vom 6. September 2010 (Urk. 2/1) 1.2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den Unterhaltsvertrag vom 6. September 2010 und die in der genannten Ver- fügung erwähnten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Aus- lagen einzureichen sowie darzulegen, weshalb er nicht im Stande sei, die - relativ geringfügigen - Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 3). 1.3. Innert Frist ging beim Obergericht ein Schreiben des Gesuchstellers ein, in welchem er ausführt, bis jetzt mit seinen Firmen keine Umsätze erzielt und einzig mit Nebenjobs ein minimales Einkommen verdient zu haben. Zudem garantiert er, dass seine Angaben in der Steuererklärung absolut korrekt seien (Urk. 4). Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, die in der Verfügung angeführten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen sowie den Unterhalts- vertrag vom 6. September 2010 einzureichen und darzulegen, weshalb er die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht tragen könne. 1.4. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Prozesschancen zu beur- teilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu- weisen ist.
Zürich, 4. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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