Legal aid denied for failure to cooperate

VO120078Obergericht04.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The president of the Zurich Cantonal Court rejected A._____’s request for legal aid in a conciliation proceeding concerning a claim to modify a maintenance agreement. Although asked to file the maintenance agreement and documents on income and expenses, the applicant only made general statements and did not provide the requested proof or explain why he could not pay the relatively modest costs. The court therefore held that it could not assess his financial situation or the merits of the case. The proceeding itself was declared free of charge, and no legal representative was appointed.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 121 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege setzt die gehörige Mitwirkung der gesuchstellenden Person voraus. Kommt diese der richterlichen Aufforderung zur Einreichung der für die Prüfung der Bedürftigkeit und der Prozesschancen erforderlichen Unterlagen nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen, wenn dem Gericht die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse und der Erfolgsaussichten verunmöglicht wird (consid. 1.4). Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenfrei; die Ablehnung erfolgt erstinstanzlich auch dann, wenn der Entscheid durch den Obergerichtspräsidenten ergeht (consid. 2.1 f.).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120078-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 4. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 1. Juni 2012) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrich- teramt B._____ gestellt (Urk. 1). In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen C., gesetzlich vertreten durch D., auf Abänderung des Unterhaltsver- trages vom 6. September 2010 (Urk. 2/1) 1.2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den Unterhaltsvertrag vom 6. September 2010 und die in der genannten Ver- fügung erwähnten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Aus- lagen einzureichen sowie darzulegen, weshalb er nicht im Stande sei, die - relativ geringfügigen - Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 3). 1.3. Innert Frist ging beim Obergericht ein Schreiben des Gesuchstellers ein, in welchem er ausführt, bis jetzt mit seinen Firmen keine Umsätze erzielt und einzig mit Nebenjobs ein minimales Einkommen verdient zu haben. Zudem garantiert er, dass seine Angaben in der Steuererklärung absolut korrekt seien (Urk. 4). Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, die in der Verfügung angeführten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen sowie den Unterhalts- vertrag vom 6. September 2010 einzureichen und darzulegen, weshalb er die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht tragen könne. 1.4. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Prozesschancen zu beur- teilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu- weisen ist.

  1. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller so- wie an das Friedensrichteramt B._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

legal aidduty to cooperatefinancial needconciliation proceedingmaintenance agreementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the conciliation proceeding.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the applicant did not sufficiently cooperate and the court could not assess his financial situation or prospects of success.

Extrahierte Begründung

After being ordered to file the maintenance agreement, missing proof of income and expenses, and an explanation of inability to pay, the applicant only made general assertions. This was insufficient to satisfy the duty to cooperate.

Kernrechtsfrage

Whether an unentgeltlicher legal representative should be appointed.

Extrahierter Entscheid

No legal representative was appointed because the request for legal aid failed.

Extrahierte Begründung

Appointment of counsel depended on the granting of legal aid; once the request was rejected, this ancillary request also failed.

Kernrechtsfrage

Costs of the legal aid proceeding.

Extrahierter Entscheid

The proceeding was free of charge.

Extrahierte Begründung

The Code of Civil Procedure provides that proceedings concerning legal aid are cost-free.

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