Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120077-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 9. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat bei der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen der Stadt B._____ ein Schlichtungsge- such eingereicht betreffend eine Forderungsklage aus Mietverhältnis gegen die C._____ AG und die Genossenschaft D._____ (Urk. 1 S. 3 und S. 8). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 ersuchte der Gesuchsteller beim Oberge- richtspräsidenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Diese Regelung gilt auch bei Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Dem Gesuchsteller ist es ohne Rechtsverlust möglich, für das gerichtliche Verfahren direkt beim Mietgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 2.2. Vorliegend ist der Gesuchsteller Kläger in einem eine Mietsache betreffen- den Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos,
weshalb kein Interesse des Gesuchstellers an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). An die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sind im Schlich- tungsverfahren hohe Anforderungen zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber- sichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse
sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.5. Der Gesuchsteller führt zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er lebe zu- sammen mit seiner Ehefrau und seiner knapp einjährigen Tochter in einem möb- lierten Zimmer (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Er erziele kein Einkommen (Urk. 1 S. 5) und werde seit 1. März 2012 vom Sozialamt unterstützt (Urk. 1 S. 4). Seine monatli- chen Auslagen beziffert er auf insgesamt Fr. 2'111.15, diejenigen seiner Ehefrau auf Fr. 2'578.35 (Urk. 1 S. 5). Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller und seine Familie vom Sozialzentrum E._____ mit monat- lich Fr. 2'854.25 (Durchschnitt der Monate Mai und Juni 2012, Urk. 2/1 S. 5 und S. 6) unterstützt werden. Auf der Auslagenseite sind die monatlichen Kranken- kassenprämien (KVG) von insgesamt Fr. 675.70 (Gesuchsteller Fr. 334.50 [Urk. 2/3 S. 10], F._____ Fr. 273.20 [Urk. 2/3 S. 2], G._____ Fr. 68.- [Urk. 2/1 S. 1]) sowie die monatliche Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 31.70 (Urk. 2/3 S. 14) belegt. Die monatliche Miete von Fr. 1'200.- ergibt sich zwar lediglich indirekt aus dem Budget des Sozialzentrums E._____ (vgl. Urk. 2/1 S. 5 und S. 6). Da jedoch die belegten Auslagen von Fr. 707.40 zusammen mit dem der Familie des Gesuchstellers zustehenden Grundbetrag gemäss Kreis- schreiben von Fr. 2'100.- beinahe die Höhe der monatlichen Sozialhilfe erreichen, ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft ge- macht. Der Gesuchsteller verlangt von der C._____ AG bzw. in Solidarhaftung von der Genossenschaft D._____ einen Betrag von insgesamt Fr. 40'887.-, wobei sich diese Forderung aus zahlreichen Teilforderungen zusammensetzt, die sich jeweils auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen (vgl. Urk. 2/4). Obwohl die Soli- darhaftung der C._____ AG, welche - soweit ersichtlich - als Vertreterin der Ge- nossenschaft D._____ gehandelt hat, als eher fraglich erscheint, kann die Forde- rungsklage dennoch im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet wer- den. Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Das Bundesge- richt hat in BGE 119 Ia 264 festgehalten, der aus aArt. 4 BV abgeleitete Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei für das mietrechtliche Schlichtungs- verfahren jedenfalls in Fällen gewährleistet, in welcher der Behörde eine Ent- scheidkompetenz zukomme. Vorliegend kann die Schlichtungsbehörde keinen Entscheid fällen bzw. den Parteien keinen Urteilsvorschlag unterbreiten, beträgt der Streitwert doch deutlich mehr als Fr. 2'000.- (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO) bzw. Fr. 5'000.- (vgl. Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf der anderen Seite ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass die Genossenschaft D._____ bzw. die C._____ AG anwaltli- chen Beistand haben (vgl. Urk. 2/5) und dass es sich bei der C._____ AG um eine professionelle Verwaltung handelt, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügen dürfte. Sodann ist aufgrund der einge- reichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts davon auszugehen, dass die Klage aufgrund der zahlreichen, sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützenden Forderungen kompliziert ist und durchaus anspruchsvolle Abklärun- gen erforderlich machen kann. Und schliesslich kommt hinzu, dass die Interessen des Gesuchstellers, welcher sein gesamtes Vermögen in das gemietete Restau- rant investiert hat (Urk. 1 S. 4) und zurzeit völlig mittellos ist (vgl. oben Ziff. 2.5. erster Absatz) in schwerwiegender Weise betroffen sind, geht es doch bei der be- absichtigten Klage um sehr viel Geld. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstel- lers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor der Paritä- tischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich be- treffend oberwähnte Forderungsklage aus Mietrecht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Gemäss der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung und gemäss der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren von der zuständigen Gemeinde zu tragen. Da es sich beim Verfahren vor der Pa- ritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich
jedoch nicht um ein kommunales, sondern um ein kantonales Verfahren handelt, sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege dem Kanton Zürich aufzuerle- gen. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kos- tenauflage an den Kanton Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtsprä- sident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unent- geltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteilt droht. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich wird nicht eingetreten. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Verfahren vor der Paritätischen Schlich- tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich in der Person
von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 3. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ziff. 2) trägt unter Vorbe- halt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Kanton Zürich. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet und Pachtsachen des Be- zirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich − die C._____ AG, ... [Adresse], zweifach für sich und zuhanden der Ge- nossenschaft D._____ 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 9. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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