Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120076-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie der Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 22. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Urteil vom 4. Mai 2012 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren VO120044 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ab (act. 3/9). Zur Begründung erwog er, das Gesuch betreffe eine Klage auf Herabset- zung der Unterhaltsverpflichtungen von C._____ gegenüber dem Gesuch- steller. Als beklagte Partei trage der Gesuchsteller im Schlichtungsverfahren kein Kostenrisiko, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei der Ge- suchsteller mit Blick auf die Vermögensverhältnisse der Mutter seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch ebenfalls abzuwei- sen sei (act. 3/9 S. 4 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter erneut ans Obergericht des Kantons Zürich und stellte ein Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil vom 4. Mai 2012 und even- tualiter ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1). 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 119 N 14). Prozessleitende Ent- scheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder auf- gehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneu- ten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur
Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei feh- lenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zu Ganzen: Walder, Zivilpro- zessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10). 2.2. Im vorliegenden Fall beantragt der Gesuchsteller erneut die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Er begründet dies damit, der Oberge- richtspräsident habe aus dem Umstand der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht eine falsche antizipierte Schlussfolgerung gezogen. Zu Unrecht sei er davon ausgegangen, dass die Mutter des Gesuchstellers ihre Einnahmen aus dem Gitarrenunterricht, die Alimenteneinnahmen sowie die Restsumme einer erhaltenen Abfindung auf ein Bankkonto einbezahlt und dieses nicht angegeben habe. Vielmehr bewahre sie die Einnahmen aus den Unter- richtsstunden sowie den Rest der Abfindung bar zu Hause auf (act. 1 S. 2). Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem Urteil vom 4. Mai 2012 nicht geändert. Mit seinen Vorbringen beanstandet der Gesuchsteller einzig die Würdigung des Gesuchs in besagtem Urteil. Es besteht daher keine Pflicht, auf den Entscheid vom 4. Mai 2012 zurückzukommen. Der Gesuch- steller wurde im Verfahren VO120044 mit Verfügung vom 13. April 2011 [recte: 2012] ausdrücklich darauf hingewiesen, es obliege ihm eine Mitwir- kungspflicht und er habe daher die eigenen sowie die finanziellen Verhält- nisse der Mutter umfassend darzulegen. Zudem wurde angedroht, dass im Unterlassungsfall aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde (act. 3/6 S. 3). Trotz der Aufforderung zur Einreichung sämtlicher Belege zu den finanziellen Verhältnissen wurden seitens des Gesuchstellers in der Eingabe vom 23. April 2012 weder Ausführungen zur Abfindung von Fr. 29'460.- bzw. des verbleibenden Restbetrages von Fr. 4'000.- bzw. von Fr. 1'330.- (act. 1 S. 2) gemacht noch allfällige Belege ins Recht gereicht (act. 3/7). Vielmehr wurde festgehalten, das liquide Vermögen der Kindsmut- ter betrage Fr. 2.30 (act. 3/7 S. 2). Auch bei zu Hause aufbewahrtem Bar- geld handelt es sich um relevante Vermögenswerte, weshalb diese dem Ge-
richt hätten offengelegt werden müssen. Die Schlussfolgerung im Urteil vom 4. Mai 2012, dass der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge- kommen und das Gesuch abzuweisen sei, ist damit nicht zu beanstanden. Gegen den Entscheid als solchen hätte der Gesuchsteller sodann das darin angegebene Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkammern des Oberge- richts erheben können (act. 3/9). Dass er dies getan hätte, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Ein Zurückkommen auf den Entscheid vom 4. Mai 2012 drängt sich jedenfalls nicht auf. 2.3. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Rüge des Gesuchstellers, die Begrün- dung des Obergerichtspräsidenten des fehlenden Kostenrisikos infolge Be- klagtenstellung überzeuge nicht (act. 1 S. 4). Auch diese Rüge hätte der Gesuchsteller mittels des im Urteil vom 4. Mai 2012 angegebenen Rechts- mittels der Beschwerde an die Zivilkammern des Obergerichts rügen müs- sen. Mangels veränderter Verhältnisse ist auch auf diesen Entscheid nicht zurückzukommen. 2.4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Ersuchen des Gesuchstel- lers nicht entsprochen werden kann. Auf die Begehren ist damit nicht einzu- treten (Walder, a.a.O., § 26 N 141). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt D., wird nicht einge- treten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich, die Kinds- mutter und den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt D., − an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 22. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: