Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120073-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei ei- nem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter des Gesuchstellers in die Beurteilung sei- ner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.5. Der drei Jahre alte Gesuchsteller verfügt gemäss den glaubhaften Ausfüh- rungen im Gesuch weder über ein Einkommen noch über Vermögen (Urk. 1 S. 2). Die Kindsmutter B._____ ist gelernte Medizinische Praxisassistentin und arbeitet aktuell bei der E._____ GmbH als Büroassistentin bzw. Disponentin in einem 50%-Pensum. Vermögen hat sie keines (Urk. 1 S. 2). Der Gesuchsteller beziffert das monatliche Nettoeinkommen seiner Mutter auf Fr. 2'016.80 und belegt dieses mit zwei Lohnabrechnungen (Urk. 2/5/1-2). Auch die von der Sozialhilfe gewähr- ten monatlichen Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'689.90 sind be- legt (Urk. 2/6), wobei in dieser Berechnung, welche den Monat April 2012 betrifft, die gesamte Jahresprämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 278.10 enthalten ist. Diese Position ist lediglich im Umfang der monatlichen Prämie von Fr. 23.20 zu berücksichtigen, weshalb von Unterstützungsleistung von monatlich Fr. 2'435.- auszugehen ist. Insgesamt betragen die monatlichen Einnahmen der Mutter des Gesuchstellers somit Fr. 4'451.80.
Den Notbedarf beziffert der Gesuchsteller auf Fr. 4'472.40 (Grundbeträge gem. Kreisschreiben, Miete Fr. 1'300.-, Krankenkassenprämien KVG Fr. 324.40, Prä-
mie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 23.-, Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 75.- und Kinderbetreuung Fr. 1'000.-; Urk. 1 S. 2). Belegt sind dabei die Miete (Urk. 2/7) und die Prämie der Hausrat-/Haftpflichtversicherung (Urk. 2/8). Die Krankenkassenprämien (KVG) und die Kinderbetreuungskosten ergeben sich in- direkt aus dem SKOS Budget der Sozialbehörde C._____ und erscheinen ange- messen (Urk. 2/6). Nicht belegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die gel- tend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von monat- lich Fr. 75.-. Insgesamt ist von einem monatlichen Notbedarf der Mutter des Ge- suchstellers von Fr. 4'397.40 auszugehen. Bei einem monatlichen Freibetrag von Fr. 54.40 kann die Kindsmutter nicht angehalten werden, aufgrund allfälliger fami- lienrechtlicher Unterhaltspflichten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit gegeben. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustel- len ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D., der als Vater des Gesuchstellers im Zivilstandsregister eingetragen ist (Urk. 2/2), kann aus heu- tiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 2.8. Folglich kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und es ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C. betref- fend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt der Gesuchsteller nicht ausdrücklich. Einem solchen wäre auch nicht stattzuge- ben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht notwendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist,
die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde C._____ hat Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 5. März 2012 ausdrücklich zur Beiständin des Gesuchstellers mit dem Auftrag ernannt, diesen bei der Wah- rung seines Unterhaltsanspruches gegenüber dem Vater bzw. der Mutter zu ver- treten, wozu ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (Urk. 2/1 S. 2). Damit ist die rechtskundige Vertretung des Gesuchstellers gewährleistet. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pfl ege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C.. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin des Gesuchstellers, lic. iur. X., ... [Adresse] − das Friedensrichteramt C., ... [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herrn D., ... [Adresse] je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 21. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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