Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120070-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 15. Juni 2012
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage auf Forderung aus Art. 61 Abs. 1 SVG gegen die D._____ AG sowie die E._____ AG einreichen. Gleichzeitig beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 liessen sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Dazu gehören auch Motorfahrzeuge, soweit sie keinen Kompetenzcharakter aufweisen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 16). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkos- ten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Einkommen der Gesuchstellerin aus Arbeitserwerb Fr. 2'323.15 pro Monat beträgt (act. 3/20). Zudem erhält sie eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 443.- pro Monat (act. 3/18). Der Gesuchsteller erhält eine volle Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 596.- (act. 3/17) sowie Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'544.- (act. 3/19). Die Kinderrenten für den Sohn F._____ belaufen sich auf Fr. 239.- bzw. Fr. 177.- pro Monat (act. 3/17 und act. 3/18). Zudem verdient er Fr. 552.90 pro Monat aus Erwerbstätigkeit (act. 3/21). Diese Einkünfte sind in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 13), wobei sich hinsichtlich des Erwerbseinkommens von F._____ eine Reduktion um einen Drittel rechtfertigt (BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 24 = Fr. 368.60). Insgesamt belaufen sich die Einkünfte der Gesuchsteller damit auf Fr. 5'690.75. Vermögen in Form von Kontoguthaben besitzen sie keines (act. 3/22-3/24). Weiter ist aktenkundig, dass die Gesuchsteller einen Citroën ... besitzen (act. 3/1 N 8). Sie machen geltend, das Fahrzeug benö- tige die Gesuchstellerin für ihre Arbeitstätigkeit im G._____, da diese Sonn- tags- und Nachtarbeit umfasse. Dem Fahrzeug, welches einen Kaufpreis von Fr. 8'400.- aufgewiesen habe (Anschaffungsjahr 2009), komme daher Kompetenzcharakter zu (act. 3/1 N 8 und 6). Dem Auszug der Steuererklä- rung 2010 ist sodann zu entnehmen, dass die Gesuchsteller zwei weitere Fahrzeuge besitzen, welche zu einem Kaufpreis von Fr. 5'800.- (Anschaf- fungsjahr 1995) bzw. Fr. 1'600.- (Anschaffungsjahr 2002) erworben wurden (act. 3/25). Die Gesuchsteller machen nicht geltend, diese Fahrzeuge wie- sen Kompetenzcharakter auf, weshalb sie in der Bedarfsrechnung zu be- rücksichtigen sind. Die notwendigen Lebenshaltungskosten werden sodann wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten Fr. 1'578.50 pro Monat (act. 3/5), Krankenkasse KVG
Gesuchstellerin Fr. 292.60 pro Monat (act. 3/8), Krankenkasse F._____ Fr. 74.75 pro Monat (act. 3/6), Franchise Krankenkasse für beide Gesuch- steller Fr. 50.- pro Monat (insgesamt Fr. 600.- pro Jahr [act. 3/7 und 3/8]), durchschnittlicher Selbstbehalt Fr. 14.- pro Monat (act. 3/7-3/9), Haftpflicht- versicherung Fr. 56.50 pro Monat (act. 3/13), auswärtige Verpflegungskos- ten Gesuchstellerin Fr. 22.- pro Monat (act. 3/1 Rz 6), Abzahlung Auto Cit- roën Fr. 125.- pro Monat (act. 3/12), Schulden Betreibungsamt Fr. 100.- pro Monat (act. 3/16), Kosten öffentlicher Verkehr des Sohnes Fr. 150.- pro Mo- nat (act. 3/14) sowie Schulkosten Fr. 53.- pro Monat (act. 3/15). Die Kosten für den Citroën von Fr. 500.- sind in der Notbedarfsrechnung zu berücksich- tigen, da es sich um unumgängliche Berufsauslagen handelt (vgl. BSK SchKG-Vonder Mühll, Art. 93 N 28, vgl. auch Kreisschreiben des Oberge- richts des Kantons Zürich betr. Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums). Die geltend gemachten Auslagen für die Heizkosten wurden nicht belegt und sind damit nicht ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Grundbeträge sowie der nicht ausgewiesenen Kran- kenkassenbeiträge des Gesuchstellers von Fr. 311.- (act. 3/1 Rz 6) können die Gesuchsteller bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 5'690.75, Vermögen in Form von zwei anrechenbaren Fahrzeugen, Not- bedarf: Fr. 5'627.35) angehalten werden, die Kosten des Schlichtungsver- fahrens aus dem Verkaufserlös besagter Fahrzeuge zu bestreiten. Damit fehlt es am Erfordernis der Bedürftigkeit und ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvo- raussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Den Ge- suchstellern ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Gesuchsteller, dreifach, für sich und die Gesuchsteller (gegen Empfangsschein), − an das Friedensrichteramt der Stadt C._____ (gegen Empfangsschein), − an die Gegenparteien in der Hauptsache, D._____ AG, ... [Adresse] so- wie E._____ AG, ... [Adresse] (je gegen Empfangsschein). 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 15. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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