Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120069-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 4. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine gegen den Kanton Zürich erhobene Staatshaftungsklage bzw. ein gleichzei- tig beim Friedensrichteramt B., anhängig gemachtes Schlichtungsver- fahren ersuchen (act. 1). 1.2. Zur Begründung seiner Klage lässt der Gesuchsteller zusammengefasst vorbringen, im Rahmen der Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft an der ... [Adresse] in C. sei ihm durch das Verhalten des Betreibungs- amtes D._____ ein Schaden entstanden. Er habe sich im Wissen des Be- treibungsamtes vergeblich bemüht, seine Liegenschaft freihändig zu verkau- fen und damit seine Schulden zu tilgen. Aufgrund des Verhaltens des Be- treibungsamtes habe ein Freihandverkauf jedoch nicht stattgefunden und sei die Liegenschaft schliesslich durch eine öffentliche Zwangsversteigerung zu einem viel günstigeren Preis veräussert bzw. versteigert worden (act. 2 S. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche
Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Das vom Gesuchsteller anhängig gemachte (act. 1) Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ hat eine Staatshaftungsklage zum Gegen- stand. Es stellt sich vorab die Frage, ob bei einer Staatshaftungsklage über- haupt ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Massgebend ist dabei, ob § 23 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1), welcher die direkte Klageerhebung beim Gericht vorsieht, auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) weiterhin Wirkung entfaltet. Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsgesuch vor ei- ner Schlichtungsbehörde voraus. Art. 198 ZPO zählt die Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren obligatorisch entfällt, abschliessend auf, während Art. 199 ZPO diejenigen Verfahren nennt, in welchen die Parteien gemein- sam oder der Kläger einseitig auf ein Schlichtungsverfahren verzichten kön- nen. Vorliegend ist keine der in Art. 198 und 199 ZPO formulierten Ausnah- men vom Schlichtungsobligatorium gegeben. Da kantonale Bestimmungen grundsätzlich hinter dem höherrangigem Bundesrecht zurückzutreten haben (Art. 49 BV), könnte man zum Schluss kommen, § 23 HG habe keine Gel- tung mehr und somit sei gemäss Art. 197 ZPO auch bei Staatshaftungskla- gen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Bei Ansprüchen aus Staats- haftung handelt es sich jedoch nicht um zivilrechtliche, sondern um öffent- lichrechtliche Ansprüche (Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005, N 2137). Zuständig zur Rege- lung der Haftung von öffentlichen Beamten oder Angestellten und des dies- bezüglichen Verfahrens ist der Kanton bzw. bei eidgenössischen Beamten und Angestellten sowie bei einzelnen Kategorien von kantonalen Angestell- ten und Behörden, welche Bundesrecht vollziehen, der Bund (vgl. den un- echten Vorbehalt in Art. 61 Abs. 1 OR; Jaag, a.a.O., N 3107 und 3108). 2.3. Der Kanton Zürich hat mit dem Haftungsgesetz eine Haftungsregelung ein- geführt. In § 19 Abs. 1 lit. a HG hat er sich dafür entschieden, Forderungen
aus Staatshaftung durch Zivilgerichte beurteilen zu lassen. Ebenfalls mög- lich wäre aber gewesen, verwaltungsinterne Instanzen und das Verwal- tungsgericht für zuständig zu erklären (Jaag, a.a.O., N 2138). Die eidgenös- sische Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar auf öffentlichrechtliche Strei- tigkeiten (vgl. Art. 1 ZPO). Bei Staatshaftungsverfahren kommt sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwendung. Es ist dem Kanton deshalb ohne Weiteres möglich, im Bereich der Staatshaftung von der eidgenössischen Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzusehen. § 23 HG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Bezirksgericht vorsieht, ent- faltet somit auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozess- ordnung Wirkung, und es ist bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsver- fahren durchzuführen. Dieses wird vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HG ersetzt. Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din für das genannte Schlichtungsverfahren ist daher nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbei- ständin zu ersuchen. 2.4. Im Weiteren ist der Gesuchsteller noch darauf hinzuweisen, dass zur Gel- tendmachung von Staatshaftungsansprüchen gemäss § 22 HG vorgegan- gen werden muss (schriftliche Einreichung des Begehrens auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei der gemäss § 22 Abs. 1 lit. a-c HG zu- ständigen Behörde). Die Klage kann erst dann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung ge- nommen hat (§ 23 HG). Der Gesuchsteller hat die Klage offenbar zwecks Durchführung des Vorverfahrens im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a HG beim Regierungsrat eingereicht. Soweit der Gesuchsteller für das Vorverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege beantragen möchte (act. 2 S. 3), fehlt es hierfür an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten (§ 128 GOG). 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B., bzw. das Vorver- fahren beim Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend eine Klage gegen den Kanton Zürich wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B. − an die Gegenpartei in der Hauptsache, Kanton Zürich, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 4. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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