Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120068-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beabsichtigt, beim Friedensrichter- amt B._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderungsklage gegen ih- ren ehemaligen Lebenspartner C._____ einzureichen. Aufgrund der Erklärung der Gesuchstellerin, sie habe die Zivilklage eingereicht (Urk. 1 S. 1), ist davon auszu- gehen, dass das Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt B._____ einge- gangen ist. 1.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Nachdem ihr mit Verfü- gung vom 25. Mai 2012 Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches angesetzt worden war (Urk. 3), reichte die Gesuchstellerin mehrere Beilagen zu den Akten (Urk. 4/1-7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-
dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin beziffert ihre monatlichen Einnahmen auf Fr. 3'708.- pro Monat (Unterhaltszahlungen für sie persönlich und für die beiden Kinder sowie Kinderzulagen; Urk. 1 S. 2) und reichte die entsprechenden Belege ins Recht (Auszüge aus den jeweiligen Scheidungs- bzw. Eheschutzentscheiden; Urk. 4/6- 7). Als monatliche Auslagen macht die Gesuchstellerin insgesamt Fr. 2'229.- gel- tend (Urk. 1 S. 2). Die Miete von Fr. 1'588.- (Urk. 4/2 S. 2), die Krankenkassen- prämien (KVG) für die Gesuchstellerin von Fr. 318.10 (Urk. 2/3) und für die beiden Kinder von Fr. 79.60 (D.; Urk. 2/1) und Fr. 71.- (E.; Urk. 2/2) und die monatliche Prämie für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 41.50 (Urk. 2/5) sind belegt. Nicht belegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die
geltend gemachten monatlichen Auslagen für "Schul-Essen" von Fr. 300.- (vgl. Urk. 1 S. 2). Unter Berücksichtigung der monatlichen Grundbeträge von Fr. 1'350.- für die Gesuchstellerin, Fr. 600.- für E._____ und Fr. 400.- für D._____ ist von einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 4'448.20 auszugehen. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin hin- reichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht ist. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die rechtshängig gemachte Klage auf Bezahlung der Hälfte der Stromrech- nungen der F._____ sowie auf Rückzahlung der durch die Gesuchstellerin be- zahlten Natel-Rechnung kann aus heutiger Perspektive nicht als von Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Gesuchstellerin hat belegt, dass sie vom 1. Oktober 2011 - 29. Februar 2012 im ... [Adresse] in G._____ und vom 1. - 31. März 2012 am ... [Adresse] in H._____ mit C._____ zusammengewohnt hat (vgl. Urk. 4/1-2). Die Schlussrechnung der F._____ vom 8. März 2012 betrifft die Ad- resse ... in G._____ für die Periode 1. Oktober 2011 - 29. Februar 2012 (Urk. 4/3). Der weiteren eingereichten Rechnung der F., welche die Adres- se ... in H. betrifft, lässt sich zwar nicht entnehmen, welche Periode sie ab- deckt, es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich u.a. um die Rechnung für den Monat März 2012 handelt (vgl. Urk. 4/5). Sodann ergibt sich aus den einge- reichten Buchungsdetails der I., dass die Gesuchstellerin am 25. April 2012 eine Rechnung der J. AG über Fr. 282.15 bezahlt hat, wobei die Gesuch- stellerin glaubhaft ausführt, dass es sich nicht um ihrer Rechnung handle, da sie selber einen Vertrag bei der K._____ habe (Urk. 4/4).
2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Forde- rungsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118). 2.10. Obschon die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. Mai 2012 aufgefordert wurde zu begründen, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig sei, und sie diese Verfügung am 30. Mai 2012 entgegennahm (Urk. 3), unterliess sie es, innert Frist eine entsprechende Begründung einzureichen. Androhungsge- mäss (Urk. 3) ist deshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Ergänzend sei noch angeführt, dass die Gesuch- stellerin weder in ihren Interessen in schwerwiegender Weise betroffen ist noch der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bie- tet. Zudem beherrscht die 38-jährige Gesuchstellerin die deutsche Sprache und sie ist mit der hiesigen Rechtsordnung grundsätzlich vertraut. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der Ge- suchstellerin notwendig ist. 2.11. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Ge- suchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Forderungsklage gegen C._____ die unent- geltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt B.. 3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B. − die Gegenpartei in der Hauptsache, C., ... [Adresse], B. je gegen Empfangsschein.
lic. iur. A. Gürber
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