Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120067-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber
Urteil vom 15. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage auf Mündigenunterhalt gegen ihren Vater C._____, welcher unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. Urk. 2/1). 1.2. Mit undatierter Eingabe (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 14. Mai 2012) ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Nachdem ihr mit Verfügung vom 25. Mai 2012 Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches angesetzt worden war (Urk. 3), reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Juni 2012 rechtzeitig mehrere Beilagen ein (Urk. 4 und Urk. 5/a-k), darunter das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", in wel- chem sie auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt (Urk. 5i S. 4). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be-
dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die 19 Jahre alte Gesuchstellerin macht geltend, sie sei Gymnasiastin und wohne bei ihrer Mutter (vgl. Urk. 1 und Urk. 5/i S. 1). Ihre Einkünfte beziffert sie auf Fr. 817.- (Kinderrente zur IV-Rente der Mutter, Urk. 5/i S. 2) und belegt diese mittels Steuerausweise der SVA Zürich (Urk. 5/a). Die Gesuchstellerin besitzt kein nennenswertes Vermögen (Urk. 5/e2 S. 4, S. 10 f. und S. 13). Im Weiteren wer- den die Auslagen der Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 1'146.75 beziffert (Urk. 5/i S. 2). Hiervon belegt sind die Steuern von Fr. 2.- (Urk. 5/f2) und die Krankenkas- senprämie (KVG) in der Höhe von Fr. 299.90 (Urk. 5/c). Die geltend gemachten Fr. 828.75 für allgemeinen Lebensbedarf sind im Grundbetrag gemäss Kreis- schreiben von Fr. 1'100.- enthalten. Insgesamt betragen die notwendigen Le-
benshaltungskosten der Gesuchstellerin Fr. 1'401.90., weshalb angesichts ihrer monatlichen Einnahmen von Fr. 817.- von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befindenden Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 276 ZGB angehalten werden kann, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammen- hängenden Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufzukommen. Dem Beleg der SVA Zürich zufolge erhält die Mutter der Gesuchstellerin eine monatliche IV- Rente in der Höhe von Fr. 2'042.- (ohne die Kinderrente der Gesuchstellerin; Urk. 5/a). Zusätzlich erhält sie von der Sozialabteilung der Gemeinde B._____ Er- gänzungsleistungen und Beihilfe von monatlich Fr. 1'816.- (Urk. 5/b). Es ist des- halb von einem monatlichen Einkommen der Mutter der Gesuchstellerin von ins- gesamt Fr. 3'858.- auszugehen. Die Mutter der Gesuchstellerin besitzt kein nen- nenswertes Vermögen (Urk. 5/e1 S. 4 und S. 7-11), andererseits bestehen ihr ge- genüber offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 71'641.- (Urk. 5/h). Die not- wendigen Lebenshaltungskosten ihrer Mutter werden von der Gesuchstellerin auf Fr. 3'528.25 beziffert. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Mie- te nicht wie von der Gesuchstellerin angegeben Fr. 1'425.57 beträgt (Urk. 5/i S. 2), sondern Fr. 2'050.- (Urk. 5/d), weshalb von letzterem Betrag auszugehen ist. Ihre Krankenkassenprämie (KVG) beträgt Fr. 353.50 (Urk. 5/c S. 3) und die Steuern sind im belegten Umfang von Fr. 52.50 zu berücksichtigen (Urk. 5/f1). Die geltend gemachten Fr. 1'587.50 für den allgemeinen Lebensbedarf sowie die Hundesteuer von Fr. 14.20 sind im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- enthalten. Nicht belegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Prämien für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von Fr. 18.- und für die Versiche- rung D._____ von Fr. 42.- sowie der Nichterwerbstätigenbeitrag von Fr. 41.58. Insgesamt ergibt dies auf Seiten der Mutter der Gesuchstellerin einen Notbedarf von Fr. 3'556.-. Damit resultiert zwar ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 300.-, unter Berücksichtigung des monatlichen Fehlbetrages auf Seiten der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 584.90 ist es der Mutter der Gesuchstellerin jedoch nicht zumutbar, gestützt auf Art. 276 ZGB für die Kosten des Schlich- tungsverfahrens und einer damit zusammenhängenden anwaltlichen Vertretung
aufzukommen. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin und ihrer Mutter ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 2.7. Die Unterhaltsklage der ein Gymnasium besuchenden Gesuchstellerin ge- gen ihren Vater kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Das Kindesverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und C._____ ist durch das Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2001 hinreichend belegt (Urk. 5/k). 2.8. Dem Antrag der Gesuchstellerin kann somit entsprochen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Mündi- genunterhalt die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 2.9. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslo- sigkeit - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen, besteht ein Anspruch auf die ge- richtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind ho- he Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 118).
3.10. Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung der Notwendigkeit eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes im Wesentlichen auf ihr junges Alter sowie auf ih- re schlechten finanziellen Verhältnisse (Urk. 5/i S. 4). Nach der Praxis der Ober- gerichtspräsidenten ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jah- ren für Klagen gegen die eigenen Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit ei- nes Rechtsbeistandes auszugehen (vgl. Urteil vom 18. November 2011, VO110100-O). Das Gesuch der 19 Jahre alten Gesuchstellerin um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb gutzuheissen und es ist die Ge- suchstellerin aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihr vom Gericht ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bestellt wird. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B.. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage ein unentgeltlicher Rechts- beistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz bestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids, dem Obergerichtspräsidenten einen von ihr gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihr vom Gericht ein solcher bzw. eine solche bestellt wird. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____. 5. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 6. Schriftliche Mitteilung an:
− die Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt B._____ je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge-
reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 15. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
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