Legal aid granted for child support conciliation proceedings

VO120066Obergericht30.05.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The mother of a one-year-old child applied for legal aid in a conciliation proceeding for child support against the alleged father. The Obergericht found the child indigent, held that the mother could not provide a process advance from her own means, and considered the maintenance claim not hopeless because paternity was documented. Legal aid was therefore granted for the conciliation stage only. A separate legal counsel was refused because the child was already represented by a legally trained custodian with authority to act. The costs of the legal aid in the conciliation proceeding were assigned to the municipality of C., subject to later allocation under the ZPO.

Omnilex-Regeste

Art. 117, 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren bei Unterhaltsklage eines Kleinkindes: Bedürftigkeit ist unter Einbezug der gesetzlichen Unterhaltspflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse des vertretenden Elternteils zu prüfen; bei fehlendem frei verfügbarem Einkommen/Vermögen und wenn ein Prozesskostenvorschuss nicht zumutbar erhältlich ist, ist die Mittellosigkeit zu bejahen. Aussichtslosigkeit verneint, wenn die Klage auf vorhandenen Akten und namentlich auf einem Paternitätsnachweis beruht. Eine separate unentgeltliche Rechtsvertretung ist entbehrlich, wenn bereits eine rechtskundige Beistandsperson die Interessen wirksam wahrnehmen kann (consid. 2.6–2.9).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120066-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 30. Mai 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Beiständin beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsge- such betreffend Klage auf Unterhalt gegen D._____ einreichen (act. 2/3). Ebenfalls mit Eingabe vom 7. Mai 2012 liess die Gesuchstellerin sodann durch ihre Beiständin beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- rei chung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben

würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche- rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhl- er/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Em- mel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt, weshalb sie bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden können. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder gemäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend ins- besondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage sol- cher Verpflichtungen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann.

Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuch- stellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Die rund ein Jahr alte Gesuchstellerin ist gemäss den glaubhaften Ausfüh- rungen im Gesuch ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind (act. 1 S. 2). Die Kindsmutter arbeitete bis Ende März 2012 zu 100 Prozent als Fili- alleiterin bei der E._____ GmbH und verdiente dabei durchschnittlich rund Fr. 3'190.- netto pro Monat (act. 2/4). Zurzeit geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist beim RAV angemeldet, bezieht jedoch noch keine Arbeitslosen- taggelder (act. 1 S. 2). Vermögen besitzt sie eigenen Angaben zufolge kei- nes (act. 1 S. 2, act. 2/6). Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich und die Mutter beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Wohnung Fr. 670.- pro Monat (act. 2/7), Krankenkassenprämien KVG insgesamt Fr. 144.- pro Monat (für die Mutter Fr. 292.60 pro Monat, für die Gesuchstellerin Fr. 74.40 pro Monat, Prämienverbilligung 2012 gemäss Merkblatt IPV der SVA Zürich insgesamt Fr. 248.- pro Monat, zzgl. Fran- chise Krankenkasse Mutter Fr. 25.- pro Monat, act. 2/8) sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 25.- pro Monat (nicht belegt, aber angemessen) sowie Steuern Fr. 24.- (act. 2/6). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags für sich und die Gesuchstellerin kann die Kindsmutter bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen Fr. 0.-, Vermögen 0.-, Notbedarf Fr. 2'613.-) nicht angehalten werden, gestützt auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht ei- nen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Das Erfordernis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist damit gegeben. 2.7. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur

Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.8. Die rechtshängig gemachte Unterhaltsklage gegen D._____ kann aus heuti- ger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da er gemäss dem Auszug der Geburtsurkunde des Zivilstandswesens der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 19. April 2012 der Vater der Gesuchstellerin ist (act. 2/2). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen. 2.9. Einen Antrag um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ stellt die Gesuchstellerin nicht. Einem solchen Antrag wäre auch nicht stattzugeben, da gemäss ständiger kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bestellung einer solchen nicht not- wendig erscheint, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die Sozialbe- hörde C._____ hat lic. iur. X._____ mit Beschluss vom 1. März 2012 aus- drücklich zur Beiständin der Gesuchstellerin u.a. mit dem Auftrag ernannt, für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen, wozu ihr eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (act. 2/1). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Gesuchstellerin gewährt. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen

Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Unterhaltsklage gegen D._____ die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, dreifach, für sich, die Kindsmutter und die Gesuchstellerin,

  • an das Friedensrichteramt C., - an die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr D., ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Mai 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Schlagwörter

legal aidconciliation proceedingsindigencemaintenance claimhopelessnessprocess cost advanceguardian representationcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant met the requirements for legal aid in the conciliation stage of a maintenance claim.

Extrahierter Entscheid

The applicant was indigent and her maintenance claim was not hopeless, so legal aid had to be granted for the conciliation proceedings.

Extrahierte Begründung

The mother’s current income and assets were insufficient to cover the child’s and her own necessary living expenses, and the support action was not futile because paternity was documented.

Kernrechtsfrage

Whether an appointed legal aid counsel had to be assigned.

Extrahierter Entscheid

No separate legal counsel was appointed because the applicant was already adequately represented by a legally trained custodian with authority to act.

Extrahierte Begründung

Under the applicable practice, separate counsel is unnecessary where the needy party already has a representative able to protect her interests.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the legal aid granted for the conciliation proceeding.

Extrahierter Entscheid

The costs were allocated to the municipality, subject to the later allocation of conciliation costs under the Civil Procedure Code.

Extrahierte Begründung

The cantonal practice shifted the costs for legal aid in conciliation to the competent municipality, with a reservation for Art. 207(2) ZPO.

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